Aufsicht über Rundfunk und Internet

Das duale Rundfunksystem in Deutschland sieht ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Veranstaltern vor. Die Aufsicht über diese zwei verschiedenen Systeme ist folglich auch zweigeteilt.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter werden von den internen Kontrollgremien (Rundfunkräte, Fernsehrat) beaufsichtigt. Für die privaten Rundfunkveranstalter sind die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Somit ist es eine der Aufgaben der LMK, die Programme der von ihr lizenzierten Rundfunkveranstalter (TV und Hörfunk) daraufhin zu überprüfen, ob Werberegeln, Programmgrundsätze und Jugendschutzvorschriften sowie spezifische, in der jeweiligen Lizenz festgelegte Vorgaben eingehalten werden. Im Bereich des Jugendschutzes erstreckt sich die Aufsichtstätigkeit der LMK außerdem noch auf Telemedien (Internet).

Sat.1 ist das wichtigste Fernsehprogramm, das die LMK beaufsichtigt. Wird anlässlich einer Stichprobe oder auch eines Zuschauerhinweises ein Rechtsverstoß festgestellt, kann die LMK - je nach Schwere des Gesetzesverstoßes - eine förmliche Beanstandung und ggf. eine Sendezeitbeschränkung aussprechen und / oder den Veranstalter zur Veröffentlichung der Beanstandung verpflichten. In manchen Fällen kann auch ein Bußgeld verhängt werden.

Im Bereich des Jugendschutzes legt der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV) für Rundfunk und Telemedien (z.B. Internet) einheitliche Regelungen fest. Entscheidungsorgan der LMK ist hier die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die Angebote (dies können Hörfunk- und Fernsehsendungen, Internet- oder Videotext-Seiten sein) abschließend beurteilt. Stellt die KJM einen Verstoß fest, entscheidet sie auch über die zu verhängenden Sanktionen.