Aufsicht über Rundfunk und Internet
Das duale Rundfunksystem in Deutschland sieht ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichem Rundfunk und privaten Veranstaltern vor. Die Aufsicht über diese zwei verschiedenen Systeme ist folglich auch zweigeteilt.
Während die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter von ihren internen Kontrollgremien (Rundfunkräte, Fernsehrat) beaufsichtigt werden, sind für die privaten Rundfunkveranstalter die jeweiligen Landesmedienanstalten zuständig. Somit ist es eine der Aufgaben der LMK, die Programme der von ihr lizenzierten Rundfunkveranstalter (TV und Hörfunk) daraufhin zu überprüfen, ob Werberegeln, Programmgrundsätze und Jugendschutzvorschriften sowie spezifische, in der jeweiligen Lizenz festgelegte Vorgaben eingehalten werden. Im Bereich des Jugendschutzes erstreckt sich die Aufsichtstätigkeit der LMK außerdem noch auf Telemedien (Internet).
Wird anlässlich einer Stichprobe oder auch eines Zuschauerhinweises ein Rechtsverstoß festgestellt, kann - je nach Schwere des Gesetzesverstoßes - eine förmliche Beanstandung und ggf. eine Sendezeitbeschränkung ausgesprochen und ggf. der Veranstalter zur Veröffentlichung der Beanstandung verpflichtet werden. In manchen Fällen kann auch ein Bußgeld verhängt werden.
Die Entscheidung, ob ein Rechtsverstoß vorliegt und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, trifft bei regionalen bzw. landesweiten Rundfunkprogrammen die Versammlung der LMK. In Fragen der Werbung und der Programmgrundsätze ist bei bundesweit verbreiteten Programmen - wie z.B. bei Sat.1, dem wichtigsten Fernsehprogramm, das die LMK beaufsichtigt - als Entscheidungsorgan der LMK die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) zuständig. In Jugendschutzfragen ist hier die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) als Entscheidungsorgan zu befassen, die Angebote (dies können Hörfunk- und Fernsehsendungen, Internet- oder Videotext-Seiten sein) abschließend beurteilt.




