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Werbung

Das deutsche Rundfunkwesen zeichnet sich durch ein Nebeneinander von öffentlich-rechtlichen und privaten Hörfunk- und Fernsehveranstaltern aus. Für beide Systeme regelt der Rundfunkstaatsvertrag alle Fragen der Werbung. Eine Konkretisierung der Bestimmungen erfolgt für den privaten Rundfunk noch einmal in den Werberichtlinien für Fernsehen bzw. Hörfunk der Landesmedienanstalten.

Für öffentlich-rechtliche und private Sender gelten in weiten Teilen die gleichen werberechtlichen Bestimmungen. Danach muss Werbung leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Das geschieht im Fernsehen durch die Einblendung des Schriftzuges „Werbung“ zu Beginn eines Werbeblocks, im Hörfunk durch ein akustisches Signal. Split-Screen-Werbung und Dauerwerbesendungen sind als besondere Form der Werbung in einem vorgegebenen Rahmen erlaubt. Unzulässig ist Schleichwerbung sowie Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art. Sogenannte Sponsorhinweise müssen im Umfeld von Sendungen ausge-strahlt werden, an deren Finanzierung ein Dritter, also ein Sponsor, beteiligt ist.

Unterschiede zwischen den beiden Systemen bestehen im Hinblick auf den Einsatz von Produktplatzierung und die erlaubte Werbemenge. Während öffentlich-rechtliche Veranstalter Rundfunkgebühren erhalten und nur wenig Werbung ausstrahlen dürfen, stammen die Einnahmen der privaten Sender ausschließlich aus dem Verkauf von Werbezeiten. Diese Besonderheit macht es erforderlich, dass private Veranstalter mehr werben können und auch müssen. Insgesamt dürfen sie pro Stunde maximal 12 Minuten der Sendezeit mit Werbespots füllen. In Kindersendungen und Gottesdiensten ist grundsätzlich keine Werbung zulässig. Im Fernsehen hängt die Anzahl der erlaubten Werbeunterbrechungen von der Art der Sendung und ihrer Dauer ab. Teleshoppingsendungen dürfen in begrenztem Maß ausgestrahlt werden.

Die Einhaltung der gesetzlichen Werbebestimmungen überprüft die LMK für den privaten Rundfunk u. a. durch regelmäßige Programmbeobachtung. Dabei werden den regionalen und lokalen Fernsehprogrammen gemäß einer Werbesatzung hinsichtlich der Dauer und der Anzahl von Werbeunterbrechungen großzügigere Möglichkeiten eröffnet als bundesweiten Veranstaltern.

Für die öffentlich-rechtlichen Veranstalter sind ausschließlich deren internen Kontrollgremien (Rundfunkrat, Fernsehrat) zuständig.

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