Was ist jugendschutz.net?

jugendschutz.net mit Sitz in Mainz ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesländer; sie erfasst unzulässige, jugendgefährdende und beeinträchtigende Internet-Angebote und gibt sie bei schweren Verstößen an LKA, BKA oder die entsprechende Staatsanwaltschaft weiter. Seit Inkrafttreten des Jugendmedienschutzstaatsvertrages am 1. April 2003 beobachtet jugendschutz.net im Auftrag und unter Aufsicht der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) das Internet und berät diese bei der Kontrolle des Netzes auf jugendgefährdende und beeinträchtigende Inhalte.

Nach oben

Was bedeutet Freiwillige Selbstkontrolle?

Über die Freiwillige Selbstkontrolle erhalten Anbieter die Gelegenheit, ihre Angebote vor der Verbreitung durch eine Einrichtung auf die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüfen zu lassen. Die Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle tragen so ein großes Stück der Verantwortung für die Gewährleistung des Jugendschutzes mit. Die Eignung einer solchen Selbstkontrolleinrichtung wird jedoch zuvor durch die Kommission für Jugendmedienschutz überprüft. Eine Anerkennung kann, wenn sich eine Einrichtung nicht bewährt, widerrufen werden.

Nach oben

Was ist die KJM?

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) setzt sich aus zwölf Sachverständigen zusammen, wobei sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten stammen, vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden und zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde. Die KJM fungiert u.a. als Entscheidungsorgan der LMK.
Die KJM ist u.a. dafür zuständig, die Einhaltung der Vorgaben des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) durch die Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme und Anbieter von Telemedien (Internet) zu überwachen und für den Fall, dass ein Gesetzesverstoß festgestellt wird, über die zu verhängenden Sanktionen zu entscheiden. Sie ist außerdem z.B. für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig und bewertet sog. Altersverifikationssysteme.

Nach oben

Was ist ein Altersverifikationssystem?

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag besagt, dass schwer jugendgefährdende Inhalte (z.B. Pornographie) in Telemedien im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe verbreitet werden dürfen. Der Anbieter solcher Inhalte muss sicherstellen, dass diese nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Ein entsprechender Zugangsschutz wird durch zwei Schritte sichergestellt, nämlich zum einen durch eine Volljährigkeitsprüfung (Identifizierung), die über einen persönlichen Kontakt erfolgen muss (z-B. Post-Ident-Verfahren) und durch eine verlässliche Authentifizierung beim Passieren eines Altersschutz-Tores, um die Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige zu verhindern. Näheres finden Sie unter www.kjm-online.de.

Nach oben

Was sind Sendezeitgrenzen?

Maßgeblich ist bei Filmen die Freigabe der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft). Filme, die "keine Jugendfreigabe" (früher: nicht unter 18 Jahren) erhalten haben, dürfen erst nach 23.00 Uhr ausgestrahlt werden, Filme mit einer Freigabe ab 16 Jahren dürfen nicht vor 22.00 Uhr ausgestrahlt werden, 12er Filme dürfen im Tagesprogramm gezeigt werden, müssen aber das Wohl der jüngeren Zuschauer berücksichtigen.

Nach oben

Was ist ein beeinträchtigendes Angebot?

Hierunter versteht der Jugendmedienschutzstaatsvertrag Angebote, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung ist dann gegeben, wenn ein Angebot Kinder und Jugendliche geistig oder emotional überfordert bzw. belastet, eine nachhaltige Ängstigung bei ihnen auslöst, sie beunruhigt, verstört, ihre Phantasie übermäßig anregt, die Nerven überreizt. Darüber hinaus ist eine Beeinträchtigung gegeben, wenn ein Angebot falsche oder abträgliche Lebenserwartungen und Vorstellungen vermittelt und die Erziehung zu einem verantwortungsbewussten Menschen verhindert (sozialethische Desorientierung).

Nach oben

Wann ist ein Angebot schwer jugendgefährdend?

Angebote sind nicht nur unzulässig, wenn ihnen ein Straftatbestand zugrunde liegt; sie sind auch unzulässig, wenn sie offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Hierunter würde beispielsweise die Verharmlosung von Rauschmittelkonsum, o.ä fallen. Im Gegensatz zum absoluten Verbreitungsverbot strafrechtlich relevanter Angebote dürfen schwer jugendgefährdende Angebote über Telemedien im Rahmen von sog. geschlossenen Erwachsenengruppen verbreitet werden.

Nach oben

Wann ist ein Angebot unzulässig?

Telemedien und Rundfunksendungen dürfen nicht verbreitet werden, wenn sie gegen einen Straftatbestand verstoßen oder die Menschenwürde verletzen. Angebote sind also beispielsweise unzulässig, wenn sie Krieg und/oder Gewalt verherrlichen, zum Hass gegen eine bestimmte Gruppe aufrufen, (gewalt-/kinder-/jugend-/tier-)pornographisch oder indiziert sind.

Nach oben