FAQ : Zulassung
Was ist eine rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Für die Veranstaltung von Rundfunk gelten aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Stellung erhöhte Anforderungen, die bei Anbietern von Telemedien nicht im selben Maße vorausgesetzt werden. Als Beispiel ist etwa das Zulassungserfordernis des Rundfunks zu nennen. Wer ohne eine Zulassung Rundfunk betreibt, handelt nach den gesetzlichen Vorgaben ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- € rechnen.
Da die Abgrenzung zwischen Telemedien und Rundfunk mitunter sehr schwierig ist, insbesondere dann, wenn meinungsrelevante Inhalte verbreitet werden, ist der Anbieter von Telemedien, etwa eines Internetradios, berechtigt, bei der LMK einen Antrag auf Bestätigung der rundfunkrechtlichen Unbedenklichkeit zu stellen. Durch die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung wird bestätigt, dass der Dienst, so wie er im Antrag beschrieben ist, nicht dem Rundfunk zuzuordnen und daher keine Zulassung erforderlich ist. Liegt eine solche Bestätigung vor, kann der Anbieter ohne Bedenken seinen Dienst veranstalten.
Für die Prüfung ist bei der LMK ein Antrag unter möglichst detaillierter Angabe des geplanten Dienstes und seiner Inhalte einzureichen. Die Erteilung der Bestätigung ist gebührenpflichtig und kostet bei bundesweit verbreiteten Angeboten € 500,-.
Kann ich eine Lizenz für einzelne Sendungen erhalten?
Zulassungsfähig sind im Grundsatz ausschließlich Programme. Ausnahmen bestehen bei Fensterprogrammen (Regionalfenster, Fensterprogramme unabhängiger Dritter), die in der Regel aus nur einer Sendung bestehen.
Müssen Hörfunkprogramme in deutscher Sprache ausgestrahlt werden?
Grundsätzlich sind auch fremdsprachige Angebote zulassungsfähig. Die LMK hat in Ludwigshafen bereits ein türkischsprachiges Programm zugelassen. Es ist allerdings zu beachten, dass die Werbeeinnahmen wegen der Quantität der potentiellen Hörerschaft geringer sein werden als bei deutschsprachigen Angeboten. Deshalb können sich fremdsprachige Angebote nur in Gebieten mit einem hohen Ausländeranteil wirtschaftlich tragen.
Wie hoch sollte das Startkapital sein?
Das hängt von den anfallenden Kosten, etwa für die Satellitenmiete etc ab. Eine seriöse Kalkulation geht im Grundsatz davon aus, im ersten Sendejahr keine nennenswerten Werbeeinnahmen zu erzielen. Das Startkapital sollte deshalb die Erstinvestitionen an Technik etc und den Sendebetrieb für ca. ein Jahr abdecken können.
Wie kann ich in Erfahrung bringen, ob in dem von mir gewünschten Verbreitungsgebiet die Koordinierung einer Frequenz Aussicht auf Erfolg haben kann?
Die Technikabteilung der LMK berät Sie gerne.
Kann ich bei der LMK eine Hörfunklizenz für ein bestimmtes Gebiet beantragen?
Die Veranstaltung eines Hörfunksenders setzt zunächst eine verfügbare Übertragungskapazität voraus. Da diese in der Regel nicht vorhanden sind, ist in vielen Orten und Landesteilen privater UKW-Hörfunk zusätzlich zu dem bestehenden Angebot nicht möglich. Sofern eine UKW-Frequenz verfügbar ist, kann diese nicht auf Antrag zugeordnet werden, sondern muss in einem Vergabeverfahren nach erfolgter Ausschreibung im Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Auswahlkriterien des Landesmediengesetzes in einem Zuordnungsverfahren vergeben werden.
Wie kann ich mich über die Zulassungsvoraussetzungen informieren?
Die LMK hält ein Merkblatt über die Voraussetzungen zum Abruf bereit.
