Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland

vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369),
zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (GVBl. 84)

§ 1

Dem am 31. August 1991 in Bonn unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über den Rundfunk im vereinten Deutschland wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

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§ 2

(1) Landesmedienanstalt im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages ist die Landeszentrale für Medien und Kommunikation.

(2) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ist die Staatskanzlei.

(3) Zur Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages steht der in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages bestimmte Anteil der Landeszentrale für Medien und Kommunikation nach Maßgabe der Aufgabenzuweisung des Landesmediengesetzes zu; eine anteilsmäßige Zuweisung durch Gesetz bleibt vorbehalten. Soweit dieser Anteil nicht in Anspruch genommen wird und deshalb dem Südwestrundfunk zusteht, hat dieser die Mittel zur Förderung des Rundfunks sowie für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz in Rheinland-Pfalz zu verwenden.

(4) Für Rundfunkempfangsgeräte, die als Erstgeräte für ein volles Jahr in öffentlichen allgemein bildenden oder berufsbildenden Schulen oder in privaten staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschulen, soweit sie auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten, von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten werden, wird Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres gewährt.

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen Beitrag zur Deckung der Kosten festzusetzen, der für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren von der Rundfunkanstalt an die Vollstreckungsbehörde zu zahlen ist.

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§ 3

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion überwacht mit Ausnahme des Jugendmedienschutzes und des Absatzes 2 die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien des IV. bis VI. Abschnittes des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Bestimmungen des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Bestimmungen für den Datenschutz des Telemediengesetzes sowie des § 57 des Rundfunkstaatsvertrages über den Datenschutz durch öffentliche Stellen. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien; bestehende staatsvertragliche Regelungen zur Zuständigkeit im Datenschutz bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Presserates unterliegen.

(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 bis 16 des Rundfunkstaatsvertrages sowie nach § 16 des Telemediengesetzes ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

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§ 4

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 3 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

(2) (Aufhebungsbestimmung)

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland nach seinem Artikel 7 Abs. 3 in Kraft tritt, wird vom Ministerpräsidenten im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.

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