ALM-Statut

Vertrag über die Zusammenarbeit
der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der
Bundesrepublik Deutschland (ALM)
-ALM-Statut-
vom 17. März 2010

Auf der Grundlage der Kompetenzordnung in der Bundesrepublik Deutschland, in der Rundfunk Ländersache ist, des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 und des Staatsvertrags über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien sowie der Landesgesetze in der jeweils geltenden Fassung wirken die Landesmedienanstalten am Aufbau und an der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems in den Ländern Deutschlands mit. Dabei obliegt es ihnen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen, auch weiterhin effektiv zusammenzuarbeiten.

§ 1 - Zusammensetzung der ALM

(1) Die Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland, die
 
Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg (LFK),
Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM),
medienanstalt berlin_brandenburg (mabb),
Bremische Landesmedienanstalt (brema),
Medienanstalt Hamburg / Schleswig-Holstein (MA HSH),
Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (LPR Hessen),
Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV),
Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM),
Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM),
Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK),
Landesmedienanstalt Saarland (LMS),
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien (SLM),
Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA),
Thüringer Landesmedienanstalt (TLM),
(Mitgliedsanstalten/Gesellschafter),

beschließen zur Erfüllung der ihnen gemeinschaftlich zugewiesenen Aufgaben unter Wahrung der ihnen jeweils landesgesetzlich obliegenden Rechte und Pflichten die Bildung der ALM, die für Rechtsgeschäfte und die Trägerschaft der Gemeinsamen Geschäftstelle (§ 7) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) ist.
Sitz der Gesellschaft ist Berlin. Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Durch Beschlüsse und Beschlussempfehlungen der ALM wird die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben einer Mitgliedsanstalt nicht berührt. Soweit die ALM öffentlich-rechtlich tätig wird, erfolgt dies nicht in der Handlungsform des Privatrechts. 

(3) Die Vertretung der Mitgliedsanstalten in der ALM bestimmt sich nach Maßgabe des für sie geltenden Landesrechts.

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§ 2 - Zweck und Gegenstand der ALM

(1) Allgemeine Aufgaben der ALM sind:

1. Wahrnehmung der Interessen der Mitgliedsanstalten auf dem Gebiet des Rundfunks auf nationaler und internationaler Ebene,

2. Informations- und Meinungsaustausch mit Rundfunkveranstaltern,

3. Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten außerhalb der Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben im Bereich der audiovisuellen Medien, insbesondere Programm, Recht, Forschung, Medienkompetenz und Finanzierung,

4. Einholung von Gutachten zu Fragen, die für die Aufgaben der Mitgliedsanstalten von grundsätzlicher Bedeutung sind,

5. Beobachtung und Analyse der Programmentwicklung sowie Erarbeitung von Stellungnahmen und Erfahrungsberichten hierzu,

6. Zusammenarbeit bei planerischen und technischen Vorarbeiten.

(2) Besondere Aufgaben der ALM sind:

1. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Richtlinien zur näheren Ausgestaltung vielfaltsichernder Maßnahmen (§ 33 RStV),

2. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien zu Werbung, Sponsoring, Teleshopping, zu Eigenwerbekanälen, und zu Gewinnspielen sowie die Herstellung des Benehmens und die Durchführung des Erfahrungsaustauschs mit der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) (§ 46 RStV),

3. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Satzungen und Richtlinien zur Plattformregulierung (§ 53 RStV),

4. Abstimmung über den Erlass übereinstimmender Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), ferner die Herstellung des Benehmens mit der ARD und dem ZDF sowie die Durchführung des Erfahrungsaustauschs mit der ARD, dem ZDF und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in der Anwendung des Jugendmedienschutzes (§ 15 Abs. 2 JMStV).

(3) Im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben wirken die Mitgliedsanstalten an der ALM mit gleichen Rechten und Pflichten mit.

(4) Die ALM bedient sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 und 2 der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 7.

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§ 3 - Gremien der ALM

(1) Die ALM arbeitet, über die gesetzlich normierten Aufgaben in den  Organen nach § 35 Abs. 2 RStV hinaus, zusammen in Form einer

1. Gesamtkonferenz (GK), bestehend aus den Vorsitzenden der Beschlussgremien sowie den gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern, ggf. den Geschäftsführerinnen sowie Geschäftsführern der Mitgliedsanstalten, die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse vertreten; die Vorsitzenden der Organe sind teilnahmeberechtigt (Präsidenten/Präsidentinnen, Direktoren/Direktorinnen, nachfolgend Direktoren).

2. Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) ,

3. Direktorenkonferenz (DLM), an der die gesetzlichen Vertreterin-nen/Vertreter, ggf. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Mitgliedsanstalten teilnehmen.

(2) In der GK werden Angelegenheiten behandelt, die für das duale Rundfunksystem von grundsätzlicher medienpolitischer Bedeutung sind. Sie ist mindestens ein Mal jährlich einzuberufen. Im Übrigen ist eine Angelegenheit zu behandeln, wenn mindestens vier Mitgliedsanstalten dies beantragen. Sie wirkt bei Kompetenzstreitigkeiten unter den Organen auf eine Einigung hin.

(3) In der GVK werden über die Angelegenheiten gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 RStV hinaus solche Angelegenheiten behandelt, die in der Medienpolitik und für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind. Dazu gehören insbesondere auch Fragen der Programmentwicklung und der Analyse nach § 2 Abs. 1 Nr. 5. 

(4) In der DLM werden die der Arbeitsgemeinschaft zugewiesenen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und 2 behandelt. Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.

(5) Die DLM, die ZAK und die KJM unterrichten die GVK fortlaufend über ihre Tätigkeiten. Sie beziehen die GVK in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Erstellung von Satzungen und Richtlinienentwürfen, ein (§ 36 Abs. 3 RStV, § 15 Abs. 1 JMStV). Die GVK kann die DLM mit programmlichen Angelegenheiten, die für die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten von Bedeutung sind, befassen, auch soweit eine Entscheidungskompetenz anderer Organe der Landesmedienanstalten besteht. Die DLM berichtet über das Ergebnis der Befassung.

(6) Zum Ende der Geschäftsführungszeit ist eine GK einzuberufen, auf der die Geschäftsführende Mitgliedsanstalt einen Schlussbericht über ihre Geschäftsführung erstattet und die Geschäfte an die nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 folgende Mitgliedsanstalt übergibt.

(7) Jeweils auf Vorschlag der DLM wählt die GK den ALM-Vorsitz, beruft die aus der ALM in die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die KJM zu entsendenden Mitglieder, die Beauftragten der ALM sowie die/den Vorsitzenden der Technischen Konferenz.

(8) Der Vorsitz in der GVK bestimmt sich nach deren Geschäftsordnung. Den Vorsitz in der DLM und in der ZAK führt die/der ALM-Vorsitzende. In der GK führen die /der Vorsitzende der GVK und die/der Vorsitzende der DLM gemeinschaftlich den Vorsitz.

(9) Die Konferenzen werden jeweils von ihrer oder ihrem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von vier Konferenzmitgliedern ist eine Konferenz nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 einzuberufen.

(10) Die oder der Vorsitzende stellt die Tagesordnung für die Konferenz auf und beruft diese durch schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einberufung hat mindestens eine Woche, für die GVK mindestens drei Wochen, vor der Konferenz zu erfolgen. Jedes Mitglied der Konferenz kann schriftliche Anträge zur Tagesordnung stellen. Dem Antrag, eine Angelegenheit auf die Tagesordnung zu setzen, ist stattzugeben, wenn der Antrag spätestens eine Woche vor der Sitzung bei dem Vorsitzenden eingeht.

(11) Die/der Vorsitzende leitet und schließt die Sitzungen. Über die Sitzungen wird eine Niederschrift gefertigt, die die/der Vorsitzende und die/der Protokollführer/in unterzeichnen. Die Protokollführung verantwortet die/der Vorsitzende. Jedes Mitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift rechtzeitig vor der nächsten Sitzung.

(12) Die Sitzungen der Konferenzen sind nicht öffentlich. Dritte, insbesondere die/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle, können zur Beratung hinzugezogen werden. Die GK kann den/die Vorsitzende/n der KEK zur Teilnahme einladen.

(13) Unterlagen und Beratungen der Konferenzen sind, soweit durch Gesetz oder der Natur der Angelegenheit nach geboten, vertraulich zu behandeln.

(14) Eine Konferenz ist beschlussfähig, wenn zu den Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen wurde und eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitgliedsanstalten anwesend ist.

(15) Werden Sitzungen nicht am Sitz der Gemeinsamen Geschäftsstelle durchgeführt, sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, die zur Durchführung der Konferenzen erforderlichen finanziellen Mittel von der gastgebenden Mitgliedsanstalt aufzubringen. Im Übrigen tragen die Mitgliedsanstalten ihre im Zusammenhang mit der Arbeit der Konferenzen entstehenden Aufwendungen selbst.

(16) Angelegenheiten, die nur einen Teil der in § 1 genannten Mitgliedsanstalten betreffen, können von diesen außerhalb von Konferenzen geregelt werden.

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§ 4 - Finanzierung der ALM

(1) Zur Finanzierung der Aufgaben nach diesem Statut stellt die ALM einen Gesamtwirtschaftsplan auf.

(2) Jede Mitgliedsanstalt trägt zur Finanzierung im Rahmen eines jährlich zu beschließenden Finanzierungsschlüssels bei und haftet im Innenverhältnis nur in diesem Umfang. Der Finanzierungsschlüssel bestimmt sich aus dem Verhältnis des der jeweiligen Mitgliedsanstalt zustehenden Rundfunkgebührenanteils zum Gesamtaufkommen.

(3) Der Gesamtwirtschaftsplan und der Finanzierungsschlüssel werden durch die GK verabschiedet. Die Wirtschaftspläne der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV sind Teil des Gesamtwirtschaftsplanes. Die GK bestellt die/den Wirtschaftsprüfer/in und entscheidet über die Entlastung.

(4) Im Übrigen gelten die Regelungen der Finanzierungssatzung (FS).

(5) Den für die Mitgliedsanstalten zuständigen Landesrechnungshöfen ist ein Prüfungsrecht eingeräumt.

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§ 5 - Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die ALM wird durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in der Geschäftsführenden Mitgliedsanstalt vertreten (ALM-Vorsitz). Diese/r führt über die Gemeinsame Geschäftsstelle nach § 7 Abs. 1 auch die Geschäfte der  ALM. Sie/Er wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl für ein weiteres Jahr ist möglich. Die Wahl erfolgt durch die Gesamtkonferenz.

(2) Die ALM zeichnet wie folgt:
„Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM)
Mit der Geschäftsführung beauftragt“.
Alsdann zeichnet der/die gesetzliche Vertreter/in der Geschäftsführenden Mitgliedsanstalt für die ALM rechtsverbindlich.

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§ 6 - ALM Vertreter in KEK und KJM, Beauftragte

(1) Aus dem Kreis der Direktoren/Direktorinnen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden gewählt:
- sechs in die KJM zu entsendende Direktoren/innen und ihre Stellvertreter/innen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JMStV),
- sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter für die Amtszeit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 5 Satz 8 RStV).

(2) Aus dem Kreis der Direktoren/Direktorinnen werden je ein/e Beauftragte/r für Europa, Haushalt, Hörfunk sowie für Medienkompetenz und Bürgermedien und den/die Vorsitzende/n der Technischen Konferenz gewählt. Arbeitskreise und weitere Beauftragte können eingesetzt werden.

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§ 7 - Gemeinsame Geschäftsstelle

 

(1) Die ALM hat eine Gemeinsame Geschäftsstelle mit Sitz in Berlin. Sie wird in Bürogemeinschaft und in Personalunion mit der Gemeinsamen Geschäftsstelle nach § 35 Abs. 7 RStV unter der einheitlichen Bezeichnung „Gemeinsame Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten“ geführt. Sie führt die laufenden Geschäfte der ALM und der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV.

(2) Die Gemeinsame Geschäftsstelle nimmt nach Maßgabe der Geschäfts- und Verfahrensordnungen der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV und dieses Statuts ihre Aufgaben koordinierend wahr. Dazu zählen insbesondere alle Sitzungsdienste. Die Gremien der ALM können ihr auch die Bearbeitung inhaltlicher Fragen, die Aufbereitung von Rechts- und Grundsatzangelegenheiten sowie Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit übertragen. Das Nähere regelt der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan. Im Übrigen erfolgt die inhaltliche Zuarbeit durch das Personal der Mitgliedsanstalten.

(3) Die Ausstattung der Gemeinsamen Geschäftsstelle mit personellen und sachlichen Mitteln erfolgt aufgrund und nach Maßgabe der Finanzierungssatzung (FS) in der jeweils geltenden Fassung sowie der jeweiligen Wirtschafts- und Stellenpläne.

(4) Die Gemeinsame Geschäftsstelle wird durch eine/n Geschäftsstellenleiter/in, die/der im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten den fachlichen Weisungen der Vorsitzenden der Organe nach § 35 Abs. 2 RStV und der/des ALM-Vorsitzenden unterliegt, geführt.

(5) § 35 Abs. 7 Satz 2 RStV bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

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§ 8 - Arbeitsverhältnisse

 

 

(1) Die ALM hat eigene Beschäftigte.

(2) Die ALM kann abgeordnete Beschäftigte der Mitgliedsanstalten im Rahmen der jeweiligen Stellenpläne auf eigene Rechnung beschäftigen.

(3) Der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle wird auf Vorschlag der DLM von der/dem ALM-Vorsitzenden nach Beteiligung der Gremienvorsitzendenkonferenz in der Regel für fünf Jahre berufen. Verlängerungen sind möglich. Die Referatsleiter/innen werden im Benehmen mit den jeweils zuständigen Organen nach § 35 Abs. 2 RStV von der/dem ALM-Vorsitzenden berufen.

(4) Das Nähere regelt die FS.

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§ 9 - Beschlüsse und Wahlen

(1) Die Beschlüsse in den Gremien der ALM werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder gefasst, es sei denn, es ist gesetzlich etwas anderes bestimmt oder die Mitglieder vereinbaren für einen bestimmten Aufgabenkreis einstimmig die Geltung eines anderen Quorums.

(2) In den nachfolgend aufgeführten Fällen bedürfen die Beschlüsse der ALM der Einstimmigkeit. Enthaltungen gelten nicht als Gegenstimmen.

1. Abstimmung über den Erlass gemeinsamer Richtlinien (§ 33 und 46 RStV) und übereinstimmender Satzungen,

2. Beschlüsse, die Mitgliedsanstalten oder die Arbeitsgemeinschaft ALM zu finanziellen Beiträgen verpflichten,

3. Erlass von Geschäfts- und Verfahrensordnungen.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden, falls keine Mitgliedsanstalt widerspricht. Im Falle des Widerspruchs ist die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung zu behandeln. Für den Widerspruch und die Abgabe der Stimme gilt eine Frist von vierzehn Tagen, gerechnet ab Zugang des begründeten Beschlussvorschlags und des Antrags auf Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren bei der Mitgliedsanstalt. Als Zugang gilt auch die Einstellung im Intranet der ALM.

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen hat jede Mitgliedsanstalt eine Stimme.

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§ 10 - Gegenseitige Informationen

Die Mitgliedsanstalten erteilen der ALM die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage von besonderen Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

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§ 11 - Änderungen

Änderungen dieser Grundsätze bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedsanstalten.

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§ 12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Beschlussgremien aller Mitgliedsanstalten zugestimmt haben. Die Geschäftsführende Mitgliedsanstalt teilt den anderen Mitgliedsanstalten den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens mit. Mit In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung treten die Grundsätze für die Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (ALM) vom 09. Oktober 2008 außer Kraft.

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