Aufwandsentschädigungssatzung
Satzung über die Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Auslagen der Mitglieder der Versammlung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter
vom 30. Januar 1989 (StAnz. S. 191)
in der Fassung vom 26. November 2001 (StAnz. S. 2520)
Die Versammlung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter hat aufgrund der §§ 24 Abs. 1 Satz 2, 26 Abs. 6 Satz 4 und 28 Nr. 3 des Landesrundfunkgesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 159), geändert durch Landesgesetz zur Änderung rundfunkrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 1988 (GVBl. S. 123), folgende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Allgemeines
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Versammlung erfolgt ehrenamtlich. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen.
(2) Die Aufwandsentschädigung umfasst die Aufwandspauschale (§ 2) und das Sitzungsgeld (§ 3).
(3) Der Ersatz der Auslagen umfasst die Fahrtkostenentschädigung (§ 5), das Übernachtungsgeld (§ 6) und den Ersatz von Nebenkosten (§ 7).
§ 2 - Aufwandspauschale
(1) Die Aufwandspauschale beträgt monatlich 204,- Euro. Die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse erhalten die Pauschale in eineinhalbfacher, die Mitglieder des Hauptausschusses in doppelter und der Vorsitzende der Versammlung in vierfacher Höhe des Betrages nach Satz 1.
(2) Die Aufwandspauschale wird für jeden angefangenen Kalendermonat gewährt. Die Zahlung erfolgt in der Mitte des Kalendermonats.
§ 3 - Sitzungsgeld
(1) Anspruch auf Sitzungsgeld haben die Mitglieder der Versammlung für die Teilnahme an deren Sitzungen.
(2) Anspruch auf Sitzungsgeld haben die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses.
(3) Das Sitzungsgeld beträgt 77,- Euro je Sitzung. Es wird auf schriftlichen Antrag gezahlt.
§ 4 - Auslagenersatz
(1) Die Mitglieder der Versammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Versammlung und ihrer Ausschüsse sowie an Veranstaltungen der Anstalt als Entschädigung für den durch eine Reise verursachten Mehraufwand Ersatz ihrer Auslagen nach näherer Bestimmung der §§ 5 bis 7.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme an Veranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Anstalt erforderlich ist. Die Teilnahme bedarf der Einwilligung des Vorsitzenden der Versammlung der LPR.
§ 5 - Fahrtkostenerstattung
(1) Für Reisen zu den in § 4 genannten Sitzungen und Veranstaltungen werden die dem Mitglied tatsächlich entstandenen Fahrtkosten in nachfolgendem Umfang erstattet.
(2) Bei Bahnreisen wird der Fahrpreis für die Benutzung der 1. Wagenklasse unter Einschluss von Zuschlägen und Reservierungskosten erstattet.
(3) Bei Flugreisen werden die Kosten gemäß Flugschein erstattet. Flugreisen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorsitzenden der Versammlung.
(4) Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs wird eine Entschädigung von 0,30 Euro je Kilometer der Hin- und Rückreise geleistet.
(5) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 sind jeweils erstattungsfähig die Kosten für die Hin- und Rückreise zwischen Wohnort bzw. Dienstort und Sitzungs- bzw. Veranstaltungsort. Für die Hinreise von und für die Rückreise zu einem anderen Ort als dem Wohnort bzw. Dienstort werden die dafür entstandenen Kosten erstattet, höchstens jedoch der sich nach Satz 1 ergebende Betrag.
§ 6 - Übernachtungsgeld
(1) Wenn die Hin- und Rückreise nicht am Sitzungstage durchgeführt werden kann, wird für die Übernachtung außerhalb des Wohnorts ein Übernachtungsgeld nach der höchsten Stufe des Landesreisekostengesetzes gezahlt. Die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes finden entsprechende Anwendung.
(2) Das Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt, wenn die Anstalt unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung stellt.
(3) Bei Benutzung eines Schlafwagens werden die Kosten bis zur Höhe der Kosten der Einbettklasse erstattet.
§ 7 - Nebenkosten
(1) Die Kosten für die Benutzung von Taxen am Sitzungs- bzw. Veranstaltungsort und für den Zu- und Abgang zu und von öffentlichen Beförderungsmitteln werden erstattet.
(2) Erstattet werden ferner die Kosten für die Benutzung von Parkplätzen oder Parkhäusern am Sitzungs- bzw. Veranstaltungsort sowie am Ort des Zu- und Abgangs zu und von öffentlichen Beförderungsmitteln.
(3) Für die Teilnahme an Veranstaltungen i.S.v. § 4 Abs. 2 anfallende Tagungsgebühren werden auf Antrag erstattet.
(4) Weitere Nebenkosten werden nicht erstattet.
§ 8 - Reisekostenabrechnung
(1) Fahrtkosten, Übernachtungsgeld und Nebenkosten werden aufgrund einer vom Mitglied unterzeichneten Reisekostenrechnung gezahlt. Der Reisekostenrechnung sind Belege beizufügen. Der Anspruchsberechtigte ist für die Richtigkeit seiner Angaben in der Reisekostenrechnung verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkosten, Übernachtungsgeld und Nebenkosten soll binnen drei Monaten nach Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Er erlischt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Beendigung der Reise gemäß Absatz 1 geltend gemacht wird.
§ 9 - Mehrwertsteuer
Mitgliedern der Versammlung, deren Einnahmen der Umsatzsteuer unterliegen, wird bei Vorlage der Rechnungen im Sinne von § 14 des Umsatzsteuergesetzes Mehrwertsteuer vergütet.
§ 10 - Inkrafttreten*
(1) Diese Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.
(2) Sie tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 30. Januar 1989
Dr. Paul Schädler
Vorsitzender der Versammlung
