Beanstandungssatzung

Satzung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
über das Verfahren bei Rechtsverstößen
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 616)

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat aufgrund der §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 27 Abs. 2 Satz 3 und 42 Ziff. 3 des Landesmediengesetzes (LMG) vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23) folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 - Allgemeines

(1) Die Bestimmungen dieser Satzung finden auf Veranstalter Anwendung, die aufgrund einer Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) i.S.d. § 24 LMG Rundfunk veranstalten und verbreiten.

 

(2) Die Bestimmungen dieser Satzung finden auf die Veranstalter aufgrund eines vereinfachten Zulassungsverfahrens (§ 26 LMG) entsprechende Anwendung.

 

(3) Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 36 LMG bleibt von Maßnahmen nach dieser Satzung unberührt.

 

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§ 2 - Beanstandung von Rechtsverstößen

(1) Die Beanstandung von Rechtsverstößen nach § 27 Abs. 1 LMG beinhaltet die Feststellung des Verstoßes und die Anweisung an den Veranstalter, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.

 

(2) Vor der Beanstandung ist dem Veranstalter Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

 

(3) Die Beanstandung nach Absatz 1 muss eine entsprechende Feststellung enthalten, wenn es sich um einen schwerwiegenden Verstoß (§ 27 Abs. 6 Ziff. 3 LMG) handelt.

 

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§ 3 - Schwerwiegende Rechtsverstöße

(1) Ein schwerwiegender Verstoß kann insbesondere dann gegeben sein, wenn eine Verletzung der Vorschriften der §§ 7, 16, 24 Abs. 3 Satz 2 LMG, des § 25 Abs. 1 und 2 RStV sowie des § 4 JMStV vorliegt. Dabei ist die Art des Verstoßes, seine Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße zu berücksichtigen.

 

(2) Im übrigen liegt ein schwerwiegender Verstoß regelmäßig dann nicht vor, wenn der Tatbestand nicht die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung erfüllt und wenn für den Tatbestand kein Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehen ist, es sei denn, die Art des Verstoßes, seine Nachhaltigkeit sowie die Häufigkeit gleicher oder vergleichbarer Verstöße stehen dieser Bewertung entgegen.

 

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§ 4 - Voraussetzungen der Anordnung

des Ruhens der Zulassung

 

(1) Hat die LMK bereits einen Rechtsverstoß nach § 3 der Satzung beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach § 2 Abs. 1 der Satzung anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf Teile des Programms (einzelne Sendungen, Sendungen mit bestimmten Inhalten oder einzelne Programmbeiträge oder Programmbeiträge mit bestimmten Inhalten) beziehen.

 

(2) Bei der Anordnung des Ruhens der Zulassung nach Absatz 1 sind Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes zu berücksichtigen. Die Anordnung kann insbesondere erfolgen,

1. wenn die LMK bereits einmal einen schwerwiegenden Verstoß nach § 27 Abs. 6 Ziff. 3 LMG festgestellt hat,

2. wenn eine nochmalige Wiederholung des Rechtsverstoßes zur Einleitung eines Zulassungswiderrufsverfahrens nach § 27 Abs. 6 Ziff. 3 LMG führen kann,

3. anstelle eines Zulassungswiderrufsverfahrens nach § 27 Abs. 6 Ziff. 3 LMG, oder

4. wenn häufige oder fortgesetzte Rechtsverstöße nicht schwerwiegender Art vorliegen und kein Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehen ist.

 

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§ 5 - Teilweises Ruhen der Zulassung

(1) Die Anordnung ist regelmäßig auf die Teile des Programms (einzelne Sendungen, Sendungen mit bestimmten Inhalten oder einzelne Programmbeiträge oder Programmbeiträge mit bestimmten Inhalten) zu beschränken, in denen die Rechtsverstöße aufgetreten und beanstandet worden sind.

 

(2) Die Anordnung des teilweisen Ruhens der Zulassung darf sich - mit Ausnahme bei Rechtsverstößen gegen § 7 Abs. 2 LMG - nicht auf regelmäßige Nachrichtensendungen oder regelmäßige Sendungen über das politische Zeitgeschehen beziehen.

 

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§ 6 - Gänzliches Ruhen der Zulassung

(1) Die Anordnung des gänzlichen Ruhens der Zulassung kann insbesondere angeordnet werden,

1. wenn eine vorherige Anordnung des teilweisen Ruhens nicht zur Behebung oder Unterlassung des Rechtsverstoßes führte,

2. zusammen mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nach § 27 Abs. 6 Ziff. 3 LMG vorliegen, nach Art der Umstände aber ein Widerruf nicht erforderlich ist und Auflagen keinen Erfolg versprechen.

 

(2) Ist bereits zweimal ein gänzliches Ruhen der Zulassung für den vollen Zeitraum angeordnet worden, so ist im nächsten Fall, der eine Anordnung in gleichem Umfang nach sich ziehen kann, ein Zulassungswiderrufsverfahren einzuleiten.

 

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§ 7 - Dauer des Ruhens der Zulassung

Die Dauer des Ruhens der Zulassung soll bei dessen erstmaliger Anordnung eine Woche, bei der Anordnung des teilweisen Ruhens zwei Wochen nicht überschreiten.

 

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§ 8 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.

 

(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter über das Verfahren bei Rechtsverstößen (Beanstandungssatzung) vom 20. Juni 1994 (StAnz. S. 705) außer Kraft.

 

 

Ludwigshafen, den 18. April 2005

 

 

Renate Pepper

Vorsitzende der Versammlung

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation

 

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