Beschwerdesatzung

Satzung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
über das Verfahren bei Beschwerden
über die Verletzung von Programmgrundsätzen
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 616)

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat aufgrund der §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 und 42 Ziff. 3 des Landesmediengesetzes (LMG) vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23) folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 - Allgemeines

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen (§§ 7, 16 LMG, § 25 Abs. 1 RStV, §§ 4, 5, 6 JMStV) geltend gemacht wird, an den Veranstalter zu wenden.

 

(2) Veranstalter ist, wer aufgrund einer Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) i.S.d. § 24 LMG Rundfunk veranstaltet und verbreitet.

 

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung finden auf die Verbreitung von Sendungen aufgrund eines vereinfachten Zulassungsverfahrens (§ 26 LMG) entsprechende Anwendung.

 

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§ 2 - Verfahren bei Beschwerden

(1) Beschwerden sind schriftlich zu begründen; der geltend gemachte Verstoß ist hinreichend zu bezeichnen.

 

(2) Die Beschwerden sind an den Veranstalter zu richten. Die LMK teilt auf Verlangen dem Beschwerdeführer den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

 

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§ 3 - Entscheidung des Veranstalters

(1) Über die Beschwerde entscheidet der Veranstalter. Die Entscheidung hat innerhalb eines Monats seit Zugang der Beschwerde mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.

 

(2) Wird in einer Beschwerde neben der Verletzung von Programmgrundsätzen die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes geltend gemacht, hat der Veranstalter bei seiner Entscheidung eine Stellungnahme seines Beauftragten für den Datenschutz einzubeziehen.

 

(3) Im Falle einer ablehnenden Entscheidung hat der Veranstalter den Beschwerdeführer über die Anrufungsmöglichkeit der LMK zu unterrichten. Gleichzeitig hat er der LMK eine Abschrift seiner Entscheidung zu übermitteln.

 

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§ 4 - Entscheidung der LMK

(1) Hilft der Veranstalter der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Monatsfrist ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb der Frist eines weiteren Monats die LMK anrufen.

 

(2) Die Direktorin oder der Direktor der LMK gibt dem Veranstalter Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme entscheidet die Direktorin oder der Direktor der LMK über die Begründetheit der Beschwerde.

 

(3) Die Entscheidung ist dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter mit schriftlicher Begründung mitzuteilen. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er gegen eine ablehnende Beschwerdeentscheidung der Direktorin oder des Direktors Widerspruch einlegen kann.

 

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§ 5 - Widerspruchsverfahren

Für die Entscheidung über Widersprüche gegen ablehnende Beschwerdeentscheidungen der Direktorin oder des Direktors ist die Versammlung der LMK zuständig.

 

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§ 6 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.

 

(2) Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter über das Verfahren bei Beschwerden über die Verletzung von Programmgrundsätzen (Beschwerdesatzung) vom 20. Juni 1994 (StAnz. S. 705) außer Kraft.

 

 

Ludwigshafen, den 18. April 2005

 

 

Renate Pepper

Vorsitzende der Versammlung

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation

 

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