Finanzordnung

der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter
vom 26. Mai 1987

Die Versammlung der „Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter“ gibt sich gemäß § 28 Nr. 3 des Landesrundfunkgesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl.S.159) folgende Finanzordnung:

 

§ 1 - Haushaltsjahr

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

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§ 2 - Jährlichkeit des Haushalts- und Wirtschaftsplans

Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushalts- und Wirtschaftsplan aufzustellen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind bei der Aufstellung und Ausführung zu beachten.

 

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§ 3 - Aufstellung und Genehmigung des Haushaltsplans

(1) Der Direktor stellt rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres den Haushalts- und Wirtschaftsplan auf und leitet ihn nach Beratung durch den Finanzausschuss der Versammlung zur Genehmigung zu.

 

(2) Nach Genehmigung holt der Direktor die Zustimmung des Ministers der Finanzen ein.

 

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§ 4 - Kreditermächtigungen

Durch den Haushalts- und Wirtschaftsplan wird bestimmt, bis zu welcher Höhe der Direktor Kredite aufnehmen darf.

 

 

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§ 5 - Nachtragshaushalt

Der Direktor ist verpflichtet, einen Nachtrag zum Haushalts- und Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn der Haushaltsausgleich gefährdet ist, weil

1. die Einnahmen erheblich hinter den Ansätzen zurückbleiben

oder

2. über- und außerplanmäßige Ausgaben in erheblichem Umfang geleistet werden müssen.

 

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§ 6 - Ausführung des Haushalts- und Wirtschaftsplans

Der Direktor führt den Haushalts- und Wirtschaftsplan aus.

 

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§ 7 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung der Versammlung.

 

(2) Die Zustimmung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Eine Unabweisbarkeit liegt insbesondere nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des Haushalts- und Wirtschaftsplans oder des nächsten Nachtrags zum Haushalts- und Wirtschaftsplan zurückgestellt werden können.

 

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§ 8 - Vorläufige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Ist bis zum Schluss eines Haushaltsjahres der Haushalts- und Wirtschaftsplan nicht genehmigt worden oder liegt die Zustimmung des Ministers der Finanzen nicht vor, so ist der Direktor ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, um

1. die Anstalt zu erhalten,

2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen der Anstalt zu erfüllen,

3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen auszuführen, sofern durch den Haushalts- und Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

 

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§ 9 - Zahlungen

Zahlungen dürfen nur von der Zahlstelle der Anstalt und nur aufgrund schriftlicher Anordnung des Direktors oder der von ihm ermächtigten Bediensteten angenommen oder geleistet werden.

 

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§ 10 - Jahresabschluss

Der Direktor stellt den Jahresabschluss fest. Der Jahresabschluss ist der Versammlung spätestens nach sechs Monaten seit Ablauf des Haushaltsjahres zur Genehmigung und zur Erteilung der Entlastung zuzuleiten.

 

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§ 11 - Inkrafttreten

Diese Finanzordnung tritt am 26. Mai 1987 in Kraft.

 

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