Gebührensatzung
der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK)
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 1204)
Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) hat gemäß § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Nr. 3 des Landesmediengesetzes vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23) die nachfolgende Gebührensatzung erlassen, die nach Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Allgemeines
(1) Die LMK erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshandlungen nach dem Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LMG). Für Amtshandlungen, die aufgrund der Bestimmungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrags vorgenommen werden, findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) - KJM-Kostensatzung – vom 28. Juni 2004 in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und deren Höhe richtet sich nach dem in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
(3) Der Direktor oder die Direktorin setzen die Höhe der Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis fest. Über einen Widerspruch entscheidet die Versammlung.
(4) Die LMK erhebt zusätzlich Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig werden und nicht bereits in der Gebühr enthalten sind.
§ 2 - Ermäßigung und Befreiung
(1) Von Gebühren und Auslagen sind befreit:
1. Trägervereine von Offenen Kanälen in Rheinland-Pfalz,
2. Beschwerdeführer in einem Bewertungsverfahren.
(2) Gebühren und Auslagen können ermäßigt werden aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses.
§ 3 - Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis.
(2) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(3) Bei Amtshandlungen, die die Zulassung, deren Verlängerung oder Änderung, die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen und die Zulassung unabhängiger Drittveranstalter nach § 26 Abs. 4 RStV bei bundesweiten Fernsehveranstaltern betreffen, legt die LMK bei der Bemessung des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlungen für den jeweiligen Veranstalter in der Regel 1 des jeweiligen Brutto(werbe)umsatzes zugrunde.
§ 4 - Auslagen
Die Erhebung von Auslagen richtet sich nach dem Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), geändert am 2. März 1993 (GVBl. S. 140), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 5 - Entstehung der Kostenschuld und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der LMK, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.
(2) Die Verpflichtung zum Auslagenersatz entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags.
(3) Die Gebühr und der Auslagenersatz werden mit Bekanntgabe der Festsetzung an den Zahlungspflichtigen fällig.
(4) Der Kostenpflichtige soll möglichst vor der Amtshandlung auf die Kostentragungspflicht hingewiesen werden.
§ 6 - Zahlungspflichtiger
(1) Zahlungspflichtig ist
1. im Zulassungs-, im vereinfachten Zulassungs-, im Zuordnungs- und im Weiterverbreitungsverfahren der Antragsteller oder der Inhaber der Zulassung,
2 wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird bzw. der Adressat der Amtshandlung,
3. wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 - Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.
(2) Sie tritt einen Tag nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft.
Ludwigshafen am Rhein, den 18. April 2005
Renate Pepper
Vorsitzende der Versammlung
der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
Gebührenverzeichnis der LMK
I. Veranstaltung von Rundfunk
1. Fernsehen
1.1 Zulassung (§ 24 Abs. 1 LMG)
1.1.1 Erteilung einer Zulassung für ein bundesweites Fernsehprogramm
10.225 EUR - 102.260 EUR
1.1.2 Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von nicht-bundesweitem Fernsehen mittels drahtloser oder drahtgebundener Technik
150 EUR - 2.000 EUR
1.1.3 Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung eines Regionalfensterprogramms innerhalb eines bundesweit verbreiteten Vollprogramms auf drahtlosen Frequenzen (§ 22 Abs. 3 LMG)
255 EUR - 1.535 EUR
1.2 Zuordnung (§§ 29 ff. LMG)
1.2.1 Zuordnung der LMK zugeteilter Übertragungskapazitäten
250 EUR - 2.000 EUR
1.2.2 Zuordnung der LMK zugeteilter Übertragungskapazitäten an zugelassene Veranstalter, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zugeordnet wurde, ohne dass der festgelegte Versorgungsbedarf befriedigt wurde (§ 30 Abs. 1 S. 3 LMG)
100 EUR - 1.000 EUR
2. Hörfunk
2.1 Zulassung (§ 24 Abs. 1 LMG)
2.1.1 Erteilung einer Zulassung für ein bundesweites Hörfunkprogramm
200 EUR – 6.000 EUR
2.1.2 Erteilung einer Zulassung für die Veranstaltung von nicht-bundesweitem Hörfunk mittels drahtloser oder drahtgebundener Technik
150 EUR - 2.000 EUR
2.2 Zuordnung (§§ 29 ff. LMG)
2.2.1 Zuordnung der LMK zugeteilter Übertragungskapazitäten
250 EUR - 2.000 EUR
2.2.2 Zuordnung von Übertragungskapazitäten für ein ganztägiges landesweites Hörfunkprogramm auf einer UKW-Hörfunkkette (§ 29 Abs. 2 LMG)
2.000 EUR - 5.000 EUR
2.2.3 Zuordnung der LMK zugeteilter Übertragungskapazitäten an zugelassene Veranstalter, denen bereits mindestens eine Übertragungskapazität zugeordnet wurde, ohne dass der festgelegte Versorgungsbedarf befriedigt wurde (§ 30 Abs. 1 S. 3 LMG)
100 EUR - 1.000 EUR
3. Vereinfachtes Zulassungsverfahren
3.1 Erteilung einer Zulassung im vereinfachten Verfahren für Sendungen bei öffentlichen Veranstaltungen und in Einrichtungen (§ 26 Abs. 1 LMG)
25 EUR - 100 EUR
3.2 Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter, denen die Zulassung im vereinfachten Verfahren erteilt wurde (§§ 30 Abs. 7, 26 Abs. 1 LMG)
25 EUR - 100 EUR
4. Änderungen der Zulassung, der Zuordnung, beim Programm und beim Veranstalter
4.1 Verkürzung der Zulassung während der Laufzeit (§ 24 Abs. 6 Nr. 2 LMG)
bis zu 1/4 der Gebühr für die Erteilung der Zulassung
4.2 Entscheidung über die Unbedenklichkeit von geplanten Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse (§ 24 Abs. 3 Satz 2 LMG)
50 EUR - 2.555 EUR
4.3 Genehmigung oder Untersagung der Änderung von Programmschema und Programmdauer (§ 22 Abs. 4 LMG)
50 EUR - 2.555 EUR
4.4 Entscheidungen nach Ziff. 1 bis 4 sowie über sonstige Änderungen bei Veranstaltern bundesweiter Fernsehprogramme unter Beteiligung der KEK (§§ 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, 23 Abs. 1 LMG)
10.225 EUR - 102.260 EUR
5. Verbreitung von Sendungen
5.1 Untersagung der Verbreitung von Rundfunk in einer Kabelanlage mit bis zu 200 angeschlossenen Wohneinheiten (§ 24 Abs. 4 LMG)
25 EUR - 100 EUR
5.2 Untersagung der Verbreitung von Rundfunk (§ 24 Abs. 1 LMG, § 20 Abs. 2 RStV)
25 EUR - 100 EUR
6. Rundfunkrechtliche Bewertungen
6.1 Entscheidung über die Veranstaltung von Rundfunk (§ 24 Abs. 5 LMG)
25 EUR - 510 EUR
6.2 Entscheidung über einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit (§ 20 Abs. 2 RStV)
255 EUR - 1.535 EUR
II. Weiterverbreitung herangeführter Programme
1. Entgegennahme der Anzeige über die Weiterverbreitung eines herangeführten Programms oder Mediendienstes (§§ 32 Abs. 1 S. 1 LMG, 1 Abs. 2 LMG i.V.m. § 52 Abs. 5 S. 1 RStV)
255 EUR - 2.045 EUR
2. Untersagung der Verbreitung eines herangeführten Programms (§§ 32 Abs. 2, 34 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 LMG)
130 EUR - 1.025 EUR
3. Genehmigung eines Vorschlags über die Belegung einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage (§ 32 Abs. 4 S. 1 LMG, § 8 Abs. 1 Kanalbelegungssatzung) sowie Auswahl weiter zu verbreitender Programme und die Belegung der Kanäle in Kabelanlagen (§ 8 Abs. 2 Kanalbelegungssatzung, § 34 Abs. 4 Satz 3 LMG)
25 EUR - 2.045 EUR
III. Jugendschutz bei nicht-länderübergreifenden Angeboten
1. Entscheidung über eine Einzelfall-Ausnahme von der Zeitgrenze 22.00/23.00 Uhr (§ 8 Abs. 1 LMG i.V.m. § 9 Abs. 1 JMStV)
130 EUR - 1.280 EUR
2. Untersagung der Sendung oder Beschränkung der Sendezeit (§ 8 Abs. 1 LMG i.V.m. § 8 JMStV)
255 EUR - 2.555 EUR
IV. Verfahren bei Rechtsverstößen, Beanstandungsverfahren
1. Anweisung, einen Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung - § 27 Abs. 1 LMG)
50 EUR - 1.025 EUR
2. Beanstandung bei weiterem Rechtsverstoß mit der Anordnung des Ruhens der Zulassung für einzelne Sendungen oder Programmbeiträge oder Anordnung des Ruhens der Zulassung (§ 27 Abs. 2 LMG)
255 EUR - 5.115 EUR
3. Feststellung von Verstößen gegen die Ausgewogenheit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LMG)
385 EUR - 1.280 EUR
4. Erlass von Programmrichtlinien (§ 22 Abs. 2 Satz 3 LMG)
510 EUR - 2.045 EUR
5. Einschränkung der Zulassung (§ 22 Abs. 2 Satz 3 LMG)
765 EUR - 5.115 EUR
6. Androhung des Widerrufs der Zulassung oder Erteilung von Auflagen (§ 27 Abs. 6 Satz 2 LMG)
50 EUR - 2.555 EUR
7. Rücknahme, Widerruf oder Entzug der Zulassung (§§ 27 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 2 LMG)
255 EUR - 12.780 EUR
8. Rücknahme, Widerruf oder Entzug der Zuordnung (§ 30 Abs. 8 LMG)
50 EUR - 2.555 EUR
250 EUR - 2.500 EUR
V. Frequenztechnische Prüfungen
1. Frequenzanalyse bei negativer Vorbewertung der LMK je Prüfungsvorgang
410 EUR - 765 EUR
2. Versorgungsprognose (Nutzfeldstärkenrechnung und Interferenzrechnung) bei negativem Ergebnis der Sichtprüfung je Prüfungsvorgang
1.025 EUR - 2.555 EUR
Gebühren werden nach 1. und 2. nur erhoben, wenn frequenztechnische Prüfungen auf ausdrücklichen Antrag Dritter vorgenommen werden.
Bei positivem Ergebnis der Frequenzanalyse werden keine Gebühren nach 1. oder 2. erhoben.
VI. Allgemeine Gebühren
1. Wird gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt, wird unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von 5 EUR bis 510 EUR erhoben; richtet sich der Widerspruch ausschließlich gegen die Kostenentscheidung, beträgt die Widerspruchsgebühr 2,50 EUR bis 50 EUR.
2. Wird eine zunächst abgelehnte Amtshandlung auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.
3. Als Hörfunk und Fernsehen im Sinne dieses Gebührenverzeichnisses gelten auch hörfunk- und fernsehähnliche Mediendienste, die nach
§ 20 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag als Rundfunk zu qualifizieren sind.
Gebührenverzeichnis der LPR
