Geschäftsordnung der Versammlung

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 612) i.d.F. vom 21. Juni 2010 (StAnz. S. 904)

§ 1 - Vorsitzendes Mitglied der Versammlung, stellvertretende vorsitzende Mitglieder

(1) Das vorsitzende Mitglied der Versammlung regelt seine Vertretung im Einvernehmen mit seinen stellvertretenden vorsitzenden Mitgliedern.

 

(2) Sind das vorsitzende Mitglied und seine stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder verhindert, nimmt das an Lebensjahren älteste Mitglied der Versammlung den Vorsitz wahr.

 

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§ 2 - Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen

(1) Die Versammlung tritt mindestens alle vier Monate zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen der Versammlung werden vom vorsitzenden Mitglied einberufen.

 

(2) Zu den Sitzungen wird schriftlich eingeladen. Die Einladung mit Ort, Tag, Stunde und Tagesordnung soll an die Mitglieder der Versammlung mindestens fünfzehn Tage vor Abhaltung der Sitzung abgesandt werden. In dringenden Fällen darf innerhalb einer kürzeren Frist und ausnahmsweise auch mündlich oder fernmündlich geladen werden. Der Verzicht auf die Einladungsfrist ist von der Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung zu genehmigen.

 

(3) Beantragt mindestens ein Drittel der Mitglieder der Versammlung die Anberaumung einer außerordentlichen Sitzung (§ 40 Abs. 9 Satz 2 des Landesmediengesetzes), so muss das vorsitzende Mitglied innerhalb von fünf Tagen eine Sitzung einberufen. Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Sitzung muss die Beratungsgegenstände angeben. In der außerordentlichen Sitzung dürfen nur diese Beratungsgegenstände erörtert werden. Das vorsitzende Mitglied kann die Einladungsfrist einer außerordentlichen Sitzung bis auf drei Tage abkürzen.

 

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§ 3 - Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

 

(2) Die Versammlung tagt insbesondere in nichtöffentlicher Sitzung bei:

1. Personalangelegenheiten einzelner Bediensteter der Landeszentrale für Medien und Kommunikation,

2. Rechtsstreitigkeiten, an denen die Landeszentrale für Medien und Kommunikation beteiligt ist einschließlich der damit verbundenen Vorverfahren,

3. Gebührenangelegenheiten einzelner Gebührenschuldner,

4. Vergabe von Aufträgen, sofern schutzwürdige Belange der Bieter oder sonstiger Privatpersonen berührt werden.

 

(3) Die Versammlung kann Dritte zu ihren Beratungen hinzuziehen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

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§ 4 - Teilnahme an den Sitzungen

(1) Die Teilnahme an den Sitzungen wird durch Eintragung in die Anwesenheitsliste, im übrigen auch durch eine aus der Niederschrift über die Sitzung erkennbare Anwesenheit nachgewiesen. Stellvertretung ist nicht zulässig.

 

(2) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Versammlung mit beratender Stimme teil.

 

(3) Auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors kann das vorsitzende Mitglied die Teilnahme von Bediensteten der Anstalt für einzelne Sitzungen oder für bestimmte Tagesordnungspunkte zulassen. In diesem Fall darf das vorsitzende Mitglied ihnen das Wort erteilen.

 

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§ 5 - Leitung der Sitzung

(1) Die Sitzung wird vom vorsitzenden Mitglied eröffnet, geleitet und geschlossen.

 

(2) Das vorsitzende Mitglied ist für die Ordnung verantwortlich und übt das Hausrecht aus. Anwesende, die die Sitzung stören oder parlamentarische Bräuche verletzen, kann es nach zweimaliger Ermahnung von der Sitzung ausschließen.

 

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§ 6 - Beschlüsse der Versammlung

(1) Beschlüsse werden, soweit § 43 des Landesmediengesetzes nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

(2) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Eine Beschlussfassung über Angelegenheiten, die erst in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, ist nur zulässig, wenn zwei Drittel der Mitglieder der Versammlung zustimmen.

 

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Wird vor Beginn einer Abstimmung die Beschlussfähigkeit von einem Mitglied der Versammlung bezweifelt, so wird die Beschlussfähigkeit durch Zählung der anwesenden Mitglieder vom vorsitzenden Mitglied festgestellt. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit wird die Abstimmung über den Antrag vertagt.

 

(4) Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn die Versammlung wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstands eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

 

(5) Ein Mitglied der Versammlung ist nicht stimmberechtigt, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Veranstaltung ist, für die es eine Zulassung hat oder beantragt. Gleiches gilt für ein Mitglied, das eine Organisation in der Versammlung vertritt, die selbst eine Zulassung hat oder beantragt oder die am Kapital oder an den Stimmrechtsanteilen eines solchen Rundfunkveranstalters mit 25 v. H. oder mehr oder sonst maßgeblich beteiligt ist.

 

(6) Für den Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte im Rahmen seiner gesetzlichen Rechte aus § 8 LMG sowie für den Fachausschuss, soweit er die Aufgabe nach § 42 Ziff. 17 LMG wahrnimmt, finden die Vorschriften über die Beschlussfähigkeit der Versammlung entsprechende Anwendung. § 16 Abs. 7 bleibt unberührt.

 

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§ 7 - Sitzungsniederschrift

(1) Über jede Sitzung der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

(2) Die Schriftführerin oder der Schriftführer wird vom vorsitzenden Mitglied bestellt.

 

(3) Die Niederschrift muss enthalten:

1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung;

2. die Namen der Anwesenden;

3. die Tagesordnung;

4. die Anträge und Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses.

 

(4) Die Mitglieder der Versammlung und die Direktorin oder der Direktor erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

 

(5) Die Niederschrift ist in der nächsten Sitzung der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

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§ 8 - Bildung der Ausschüsse

(1) Die Versammlung hat folgende ständige Ausschüsse:

1. Hauptausschuss;

2. Rechts- und Zulassungsausschuss;

3. Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte ;

4. Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft und Finanzen (Finanzausschuss);

5. Rechnungsprüfungsausschuss;

6. Ausschuss für Medienkompetenz, Offene Kanäle und Rundfunktechnik.

 

(2) Die Versammlung kann ferner für die Beratung besonderer Aufgaben nichtständige Ausschüsse bilden. Deren Aufgaben und Zusammensetzung sind zu regeln. Die Ausschüsse für besondere Fragen werden für einen begrenzten Zeitraum eingesetzt.

 

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§ 9 - Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse

(1) Das vorsitzende Mitglied der Versammlung, seine beiden stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder sowie die vorsitzenden Mitglieder der Fachausschüsse bilden den Hauptausschuss der LMK .

 

(2) Der Rechts- und Zulassungsausschuss sowie der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte haben je 15, der Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft und Finanzen, der Rechnungsprüfungsausschuss und der Ausschuss für Medienkompetenz, Offene Kanäle und Rundfunktechnik je 9 Mitglieder.

 

(3) Die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse erfolgt geheim. Durch einstimmigen Beschluss kann auf die geheime Wahl bei der Bestellung sämtlicher oder einzelner Ausschüsse verzichtet werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Neuwahl erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

(4) Stellvertretung im Ausschuss ist nicht zulässig.

 

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§ 10 - Hauptausschuss

(1) Der Hauptausschuss tritt regelmäßig vor den Sitzungen der Versammlung zusammen.

 

(2) Er erörtert grundsätzliche Fragestellungen der medienrechtlichen, medienpolitischen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklung in Rheinland-Pfalz sowie solche Sachverhalte, die dem Aufgabenbereich mehrerer Fachausschüsse der LMK zugerechnet werden können. Insoweit kann er Beschlussvorschläge in die Versammlung einbringen.

 

(3) Der Hauptausschuss beschließt vorläufig anstelle eines Ausschusses oder der Versammlung, wenn eine eilbedürftige Entscheidung des Ausschusses oder der Versammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

 

(4) Die Versammlung hat die vorläufige Beschlussfassung des Hauptausschusses in die Tagesordnung aufzunehmen und in ihrer nächsten Sitzung zu behandeln.

 

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§ 11 - Rechts- und Zulassungsausschuss

 

(1) Der Rechts- und Zulassungsausschuss trifft anstelle der Versammlung Entscheidungen über Be-schlüsse von ZAK, KEK und GVK nach § 36 RStV. Die Entscheidungen werden der Versammlung vorgelegt.

(2) Darüber hinaus gehören zu seinen Aufgaben die Beratung und Beschlussempfehlung insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der allgemeinen Programmgrundsätze, der Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit sowie der Satzungsbestimmungen, so-weit keine Zuständigkeit nach Abs. 1 gegeben ist sowie mit Ausnahme der in § 4 Abs. 1 der Sat-zung des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte genannten Aufgaben;

2. Satzungen, Richtlinien und die Geschäftsordnung der Versammlung;

3. Beanstandungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, soweit keine Zuständigkeit nach Abs. 1 gegeben ist sowie mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-staatsvertrag;

4. Widersprüche gegen förmliche Bescheide der Direktorin oder des Direktors;

5. Anordnung von Ausschlussfristen;

6. Erteilung, Verkürzung der Geltungsdauer, Einschränkung und Entziehung von Zulassungen sowie die Anordnung des Ruhens von Zulassungen;

7. Zuordnung und die Entziehung von Übertragungskapazitäten;

8. Entgegennahme von Anzeigen und  Entscheidung zur Heranführung von Programmen;

9. Verbreitung von Programmen in Kabelanlagen;

10. Bestehen einer Mitgliedschaft in der Versammlung;

11. Fragen der Zugangsfreiheit;

12. alle sonstigen Rechtsfragen.

(3) Soweit dem Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte gem. § 4 Abs. 2 der Satzung des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte zugewiesene Aufgaben betroffen sind, ist der Rechts- und Zulassungsausschuss mitberatend hinsichtlich der Rechtsfragen tätig.
 

 

 

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§ 12 - Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte

Für den Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte gilt die gem. § 8 Abs. 4 LMG erlassene Satzung des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte. Ansonsten gelten die Regelungen dieser Geschäftsordnung entsprechend.

 

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§ 13 - Ausschuss für Haushalt, Wirtschaft und Finanzen (Finanzausschuss)

Zu den Aufgaben des Finanzausschusses gehören die Beratung und die Beschlussempfehlung insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Haushalts- und Wirtschaftsplan;

2. Entscheidung hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art im Werte von mehr als 70.000,- EUR;

3. Entscheidung hinsichtlich der Zustimmung zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Bediensteten. Leitende Bedienstete sind die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor, die Abteilungsleiter sowie Bedienstete, deren Vergütung sich nach den beiden obersten Vergütungsgruppen des für die LMK geltenden Vergütungstarifvertrages richtet;

4. Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgaben.

 

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§ 14 - Rechnungsprüfungsausschuss

Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt insbesondere die Prüfung des Jahresabschlusses.

 

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§ 15 - Ausschuss für Medienkompetenz, Offene Kanäle und Rundfunktechnik

(1) Der Ausschuss für Medienkompetenz, Offene Kanäle und Rundfunktechnik hat insbesondere die folgende Aufgabe:

Zustimmung zur Zuteilung von Übertragungskapazitäten mit Ausnahme der Fälle von grundsätzlicher Bedeutung.

 

(2) Darüber hinaus gehören zu seinen Aufgaben die Beratung und die Beschlussempfehlung insbesondere in folgenden Bereichen:

1. Maßnahmen im Bereich der Rundfunktechnik, insbesondere Investitionen, Schwerpunkte der Rundfunkversorgungsplanung, Perspektiven;

2. Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur im Bereich der Rundfunktechnik im Rahmen der entsprechenden Aufgabenerfüllung durch die Anstalt;

3. Verbreitung von Programmen in Kabelanlagen;

4. Satzung für Offene Kanäle;

5. Satzung für Medienkompetenznetzwerke;

6. Entwicklung der Offenen Kanäle;

7. Maßnahmen im Bereich der Förderung der Medienkompetenz.

 

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§ 16 - Geschäftsgang der Ausschüsse

 

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.

 

(2) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied.

 

(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teil.

 

(4) Das vorsitzende Mitglied der Versammlung kann an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

 

(5) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Mitgliedern zugestellt werden muss.

 

(6) Die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Hauptausschuss gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

 

(7) Die Ausschüsse können in Einzelfällen, insbesondere in Eilfällen sowie zur Einhaltung von nach § 35 Abs. 9 Satz 6 RStV gesetzten Fristen auch im Umlaufverfahren entscheiden. Dieses Verfahren kann schriftlich oder per Email durchgeführt werden. Bei einem Umlaufverfahren per Email ist sicher-zustellen, dass abgegebene Stimmen eindeutig dem jeweiligen Ausschussmitglied zugerechnet wer-den können. Im Umlaufverfahren fassen die Ausschüsse ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit ihrer Mitglieder.

 

 

 

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§ 17 - Inkrafttreten

(1) Die Geschäftsordnung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.

 

(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Versammlung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter vom 20. Juni 1994 außer Kraft.

 

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