Hauptsatzung

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 612) i.d.F. vom 21. Juni 2010 (StAnz. S. 904)

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat gemäß §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 42 Ziff. 3 des Landesmediengesetzes (LMG) vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23) die nachstehende Satzung erlassen:

§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Anstalt führt den Namen „Landeszentrale für Medien und Kommunikation“ (LMK).

(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein.

(3) Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

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§ 2 - Aufgaben der Anstalt

Die Aufgaben der Anstalt ergeben sich insbesondere aus dem Landesmediengesetz vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23), dem Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GVBl. S. 369) und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10./27. September 2002 (GVBl. 2003 S. 26) in den jeweiligen Fassungen.

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§ 3 - Organe

Die Organe der Anstalt sind die Versammlung und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der LMK sind die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gem. § 35 Abs. 2 RStV. Sie dienen der LMK als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 36 RStV

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§ 4 - Aufgaben und Amtszeit der Versammlung

(1) Die Aufgaben der Versammlung ergeben sich aus § 42 des Landesmediengesetzes.

(2) Die Amtszeit der Versammlung beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Nach dem Ablauf einer Amtsperiode bleibt bis zur Konstituierung der neuen Versammlung die bisherige Versammlung geschäftsführend im Amt.

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§ 5 - Mitgliedschaft in der Versammlung

(1) Die Mitglieder der Versammlung üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie können von den Stellen, die die Mitglieder entsandt oder vorgeschlagen haben, abberufen werden; der Wegfall einer solchen Stelle berührt die Mitgliedschaft nicht.

(2) Die Mitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung und Ersatz ihrer Auslagen. Dies wird durch eine gesonderte Satzung geregelt.

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§ 6 - Wahl des vorsitzenden Mitglieds und der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder

(1) Die Versammlung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und zwei stellvertretende vorsitzende Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

(2) Das vorsitzende Mitglied und die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

(3) Scheiden das vorsitzende Mitglied oder seine stellvertretenden Mitglieder vorzeitig aus dem Amt aus, wird ein nachfolgendes Mitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.

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§ 7 - Sitzungen der Versammlung

(1) Die Sitzungen der Versammlung werden von dem vorsitzenden Mitglied einberufen. Es stellt die Tagesordnung der Versammlung auf. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(2) Das vorsitzende Mitglied eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Versammlung. Das Verfahren bei der Vertretung des vorsitzenden Mitglieds regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Versammlung tritt mindestens alle vier Monate zu einer Sitzung zusammen.

(4) Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich, sofern nicht die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung der Natur des Beratungsgegenstandes nach erforderlich ist. Die Geschäftsordnung kann allgemein bestimmen oder die Versammlung mit Zweidrittelmehrheit im Einzelfall beschließen, dass auch andere Angelegenheiten aus besonderen Gründen in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Über den Ausschluss oder die Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(5) Über jede Sitzung der Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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§ 8 - Beschlüsse der Versammlung

Die Beschlussfähigkeit der Versammlung richtet sich nach § 43 des Landesmediengesetzes. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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§ 9 - Ausschüsse

(1) Die Versammlung bildet gemäß § 42 Ziff. 4 des Landesmediengesetzes für die Dauer ihrer Amtszeit den Hauptausschuss sowie ständige Fachausschüsse.

(2) Die Zusammensetzung des Hauptausschusses, die Zahl der Fachausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder sowie die Aufgaben regelt die Geschäftsordnung.

(3) Die Fachausschüsse bereiten in nichtöffentlicher Sitzung die Beschlüsse der Versammlung vor. Gesetzliche und satzungsrechtliche Befugnisse sowie Befugnisse nach der Geschäftsordnung bleiben unberührt.

(4) Die Versammlung kann auch die Bildung nichtständiger Fachausschüsse vorsehen.

(5) Den Fachausschüssen steht ein Verlautbarungsrecht nicht zu.

(6) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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§ 10 - Geschäfts- und Finanzordnung

Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung.

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§ 11 - Wahl der Direktorin oder des Direktors

Die Wahl der Direktorin oder des Direktors erfolgt in geheimer Abstimmung.

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§ 12 - Aufgaben der Direktorin oder des Direktors

(1) Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors ergeben sich insbesondere aus § 44 Abs. 3 des Landesmediengesetzes. Sie oder er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, die der Versammlung nicht zugewiesen sind. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt diese oder dieser die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung.

(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Direktorin oder der Direktor ist dienstvorgesetzte Person aller Bediensteten der Anstalt. Sie oder er schließt die Anstellungsverträge mit den Bediensteten der Anstalt ab.

(4) Die Direktorin oder der Direktor bedarf der Zustimmung der Versammlung zur Eingehung von Verbindlichkeiten aller Art im Wert von mehr als 70.000,- EUR sowie zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit leitenden Bediensteten. Leitende Bedienstete sind die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor, die Abteilungsleiter sowie Bedienstete, deren Vergütung sich nach den beiden obersten Vergütungsgruppen des für die LMK geltenden Vergütungstarifvertrages richtet.

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§ 13 - Dienstvertrag der Direktorin oder des Direktors

(1) Den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor schließt das vorsitzende Mitglied der Versammlung.

(2) Amtszeit und Anstellungsverhältnis beginnen mit dem Zeitpunkt, den der Vertrag nennt.

(3) Der Vertrag bedarf der Schriftform.

(4) Der Vertrag ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach der Wahl abzuschließen.

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§ 14 - Haushaltswirtschaft

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung richtet sich nach der Finanzordnung.

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben regelt die Finanzordnung.

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§ 15 - Inkrafttreten der Hauptsatzung

(1) Die Hauptsatzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.

(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter vom 22. November 1993 (StAnz. 1994, S. 703) außer Kraft.


Ludwigshafen, den 18. April 2005

Renate Pepper
Vorsitzende der Versammlung
der Landeszentrale für Medien und Kommunikation

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