Kanalbelegungssatzung

Satzung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
über die Grundsätze der Kanalbelegung für die Kabelanlagen des Landes Rheinland-Pfalz
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 614) in der Fassung vom 22. März 2010 (StAnz. S. 530)

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat gemäß §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 7 und 42 Ziff. 3 des Landesmediengesetzes (LMG) vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23) die nachstehende Satzung erlassen:

 

1. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften

 

 

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§ 1 - Begriffsbestimmungen

 (1) Kabelanlagen im Sinne dieser Satzung sind technische Einrichtungen, in denen mindestens auch Rundfunkprogramme leitergebunden verteilt werden. Die Übertragung erfolgt dabei entweder über elektromagnetische Leiter (Kabel) oder optoelektrische Leiter (Glasfaser).

 (2) Belegungsanforderungen im Sinne dieser Satzung sind die in §§ 5 und 6 dieser Satzung genannten Vorgaben sowie die sich aus der Programmliste (§ 11) ergebende Einstufung der Programme in ihrem jeweiligen zeitlichen Umfang.

 

 

 

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§ 2 - Anwendungsbereich

(1) Den Regelungen dieser Satzung unterliegen Kabelanlagen, deren zentrale Einspeisestellen in Rheinland-Pfalz betrieben werden, sowie die sie betreibenden Unternehmer (Kabelnetzbetreiber). Den Regelungen dieser Satzung unterliegen alle verfügbaren Kanäle, soweit sie vom jeweiligen Kabelnetzbetreiber für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in analoger Technik vorgesehen sind.

 (2) Die Regelungen dieser Satzungen finden auch bei jeder Änderung in der Belegung einer Kabelanlage Anwendung. Sie finden keine Anwendung auf Kabelanlagen mit bis zu 200 angeschlossenen Wohneinheiten.

 (3) Die Kabelnetzbetreiber von Kabelanlagen mit bis zu 200 Wohneinheiten haben der LMK auf Verlangen mitzuteilen, welche Programme in den von ihnen betriebenen Kabelanlagen eingespeist werden.

 (4) Die Regelungen zur Belegung gelten im Rahmen wirtschaftlich zumutbarer technischer Möglichkeiten.

 

 

 

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§ 3 - Maßnahmen der LMK

 

(1) Die LMK trifft die erforderlichen Maßnahmen, um eine den Regelungen des Landesmediengesetzes und dieser Satzung entsprechende Belegung der Kabelanlagen zu gewährleisten. Sie kann hierzu insbesondere im Einzelfall die Belegung eines Kanals anordnen. Die Verfahrensvorschriften dieser Satzung gelten entsprechend.

(2) Die LMK kann Abweichungen von den Vorgaben dieser Satzung beschließen, soweit dies erforderlich ist, um die gesetzliche Priorität nach § 33 Abs. 1 LMG sicherzustellen, Angebots- und Meinungsvielfalt und die Realisierung der sonstigen Grundsätze dieser Satzung zu gewährleisten, die Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz und den rückkanalfähigen Ausbau von Kabelanlagen zu fördern oder um neue Übertragungstechniken und Programmformen zu erproben.

 

 

 

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§ 4 - Mitwirkungspflichten der Kabelnetzbetreiber

 

Der Kabelnetzbetreiber teilt der LMK zur Vorbereitung von Belegungsentscheidungen oder auf Anforderung für jede von ihm betriebene Kabelanlage folgende Daten mit:

a) eine Aufstellung der aktuellen Kanalbelegung,

b) eine Aufstellung über die vorhandenen Übertragungskapazitäten,

c) eine Aufstellung über die zur Einspeisung anstehenden auch durch Einzelempfang analog terrestrisch empfangbaren Programme mit einer Bewertung der technischen Empfangsqualität,

d) eine Aufstellung über die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten.

 

 

 

 

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2. Abschnitt - Belegung mit Fernsehprogrammen u. Mediendiensten

 

 

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§ 5 - Belegungsgrundsätze

 

(1) Die Belegung einer Kabelanlage hat den Grundsätzen der Angebots- und Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen. Die örtlichen Besonderheiten und die Interessen der Teilnehmer sind zu berücksichtigen.

(2) Programme nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 LMG sind auf einem Kanal mit uneingeschränkter technischer Reichweite einzuspeisen.

(3) Auf dem Kanal S 20 sind die Sendungen des Offenen Kanals (§ 31 LMG) einzuspeisen. Im Einvernehmen mit der LMK kann davon abgewichen werden. Solange ein lokaler Offener Kanal nicht existiert, kann der Kanal S 20 mit einem anderen Programm belegt werden.

 

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§ 6 - Verpflichtend einzuspeisende Programme

(1) In jede Kabelanlage sind einzuspeisen

1. die für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmten analogen Programme und die aufgrund einer Zuordnung im Bereich der Kabelanlage analog terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramme,

2. die im Betriebsbereich der Kabelanlage auch durch Einzelempfang analog terrestrisch empfangbaren Fernsehprogramme,

3. die für den Bereich der Kabelanlage zugelassenen analog oder digital verbreiteten Regionalfernsehprogramme und die durch Einzelempfang analog oder digital empfangbaren Fernsehprogramme mit Regionalfenstern für Rheinland-Pfalz im jeweiligen Versorgungsgebiet,

4. von den übrigen Programmen aus den folgenden Programmgruppen

a) 2 Vollprogramme privater Veranstalter,

b) 2 Dritte Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

c) 1 Spartenprogramm Information und Bildung,

d) 1 englischsprachiges Programm,

e) 1 französischsprachiges bzw. in grenznahen Regionen 1 originär französisches Programm,

f) 1 Spartenprogramm Unterhaltung,

g) 1 Spartenprogramm Musik,

h) 1 Spartenprogramm Sport.

Die Programme nach Nr. 4 wählt der Kabelnetzbetreiber aus einer von der LMK erstellten Programmliste unter Beachtung einer etwaigen Rangfolge innerhalb der jeweiligen Programmgruppen aus.

(2) Programme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfange ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt. Wird ein durch terrestrischen Einzelempfang empfangbares Programm zeit- und inhaltsgleich auch über Satellit herangeführt, so ist dieses Programm nur einmal einzuspeisen.

(3) Auf besonderen begründeten Antrag des Kabelnetzbetreibers hin können Programme nach Absatz 1 Nr. 1-3, die nicht für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmt sind, auf die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Programme angerechnet werden.

 

 

 

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§ 7 - Freiwillig einzuspeisende Programme

 

(1) Unbeschadet der Regelung in § 6 kann der Kabelnetzbetreiber über die Belegung von bis zu fünf Kanälen im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden.

(2) Die Programme für die Belegung weiterer Kapazitäten wählt der Kabelnetzbetreiber unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften aus. Hierbei soll er auch vergleichbare Telemedien sowie Teleshoppingkanäle angemessen berücksichtigen.

 

 

 

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§ 8 - Verfahren, Belegungsentscheidung der LMK

 

(1) Der Kabelnetzbetreiber unterbreitet der LMK einen Vorschlag über die Belegung seiner Anlage. Die LMK unterrichtet die von Änderungen nachteilig betroffenen Veranstalter von der geplanten Belegung mit dem Hinweis, dass Einwendungen binnen einer Frist von 2 Wochen an die LMK zu richten sind. Die LMK genehmigt die Belegung, wenn sie den Regelungen des Landesmediengesetzes und dieser Satzung entspricht, durch Bescheid gegenüber dem Kabelnetzbetreiber und den nachteilig betroffenen Veranstaltern.

(2) Entspricht der Belegungsvorschlag nicht den Regelungen des Landesmediengesetzes oder dieser Satzung oder legt der Kabelnetzbetreiber keinen Belegungsvorschlag vor, setzt die LMK ihm unter Darlegung der maßgeblichen Gründe eine angemessene Frist zur Unterbreitung eines gesetzmäßigen Belegungsvorschlags. Liegt ein solcher Vorschlag nach Ablauf der Frist nicht vor, entscheidet die LMK über die Belegung der Kabelanlage.

(3) Innerhalb von zwei Jahren soll ein neuer Belegungsvorschlag durch den Kabelnetzbetreiber nur dann eingereicht werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen. Änderungen in der Belegung einer Kabelanlage sollen so vorgenommen werden, dass die Kanalbelegung im Übrigen möglichst unverändert bleibt.

(4) Änderungen der Belegungsanforderungen (§ 1 Abs. 2) teilt die LMK dem Kabelnetzbetreiber mit. Sie entscheidet, ob hiernach unverzügliche Änderungen in der Belegung einer Kabelanlage erforderlich sind. In diesem Fall hat der Kabelnetzbetreiber der LMK innerhalb einer Frist von 6 Wochen einen Belegungsvorschlag gem. Abs. 1 zu unterbreiten. Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Vor Vollzug der Änderungen teilt der Kabelnetzbetreiber der LMK den vorgesehenen Realisierungszeitpunkt mit und macht die beabsichtigten Änderungen rechtzeitig, in der Regel mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Realisierungszeitpunkt, öffentlich bekannt.

(6) Die Belegung oder Änderung der Belegung von Kanälen gem. § 7 Abs. 1 sowie Belegungsänderungen, die nicht mehr als fünf Kanäle betreffen und bei denen verpflichtend einzuspeisende Programme nicht nachteilig betroffen sind, hat der Netzbetreiber der LMK mindestens zwei Monate vorab anzuzeigen. Die Absätze 1 bis 4 finden insoweit keine Anwendung. 

 

 

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§ 9 - Engpassregelung

 

Reicht die in analoger Technik genutzte Übertragungskapazität einer Kabelanlage nicht aus, um die Kanalbelegung gem. §§ 6 und 7 Abs. 1 vorzunehmen, so werden die zu verbreitenden Programme in folgender Rangfolge berücksichtigt:

1. Programme nach § 33 Abs. 1 Nr. 1-3 LMG

2. freiwillig zu belegende Kanäle gem. § 7 Abs. 1

3. Programme nach § 6 Abs. 1 Ziff. 4. Hier ist zunächst ein Programm jeder Programmgruppe einzuspeisen. Die verbleibenden Plätze werden wiederum in der Reihenfolge der Programmgruppen § 6 Abs. 1 Ziff. 4 belegt. Reichen die Kapazitäten nicht aus, um jede Programmgruppe zumindest einmal zu berücksichtigen, richtet sich die Rangfolge der Programme nach der Reihenfolge der Programmgruppen.

 

 

 

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§ 10 - Kanalpartagierung

 

Grundsätzlich kann ein einzelner Kanal mit mehreren Programmen belegt werden, um sie im zeitlichen Wechsel zur Ausstrahlung zu bringen (Kanalpartagierung). Bei verpflichtend einzuspeisenden Programmen ist die Zustimmung der LMK erforderlich. Die LMK kann der Kanalpartagierung zustimmen, wenn diese eine Steigerung der Angebots- oder Meinungsvielfalt in der betroffenen Kabelanlage bewirkt. Ist eines der partagierten Programme in seinem Rang höher einzustufen als die übrigen, so wird der Kanal diesem Programm zugeordnet.

 

 

 

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§ 11 - Erstellung der Programmliste

(1) Die Programmliste wird durch Beschluss der Versammlung der LMK erstellt und bei Veränderungen durch Hinzutreten oder Wegfall von Programmen oder wesentlichen Änderungen der Inhalte eines Programms angepasst. Ein Veranstalter kann die Aufnahme seines Programms in die Programmliste beantragen.

(2) Maßgeblich für die Zuordnung eines Programms zu einer Programmgruppe sind die in der Lizenz ausgesprochene Einstufung des Programms sowie Programminhalte und Zielgruppe. Von der Einstufung in der Lizenz kann in Ansehung der ausgestrahlten Inhalte abgewichen werden. Ein Programm soll in der Regel nur einer Programmgruppe zugeordnet werden.

(3) Die LMK kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen. In diesem Falle richtet sich die Rangfolge danach, welchen Beitrag die jeweiligen Programme zur Ausgewogenheit und zur Angebots- und Meinungsvielfalt im Rundfunkangebot leisten. Hierbei kann auch die Zuschauerakzeptanz berücksichtigt werden. Die LMK kann auch die Gleichrangigkeit mehrerer Programme einer Programmgruppe feststellen. Wird keine Rangfolge festgelegt, so gilt die Gleichrangigkeit der gruppenangehörigen Programme als festgestellt.

 

 

 

 

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3. Abschnitt - Belegung mit Hörfunkprogrammen

 

 

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§ 12 - Belegungsgrundsätze

 

(1) Bei der Belegung von in analoger Technik betriebenen Kabelkanälen mit Hörfunkprogrammen ist der größtmöglichen Angebotsvielfalt Rechnung zu tragen. Es gelten die für die Belegung mit Fernsehprogrammen und Mediendiensten aufgestellten Regeln entsprechend.

(2) Mehrere inhaltlich unterschiedliche Programme desselben Rundfunkveranstalters sollen im Block eingespeist werden. Zum Zweck der Kapazitätssteigerung kann von diesem Grundsatz abgewichen werden.

 

 

 

 

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4. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

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§ 13 - Übergangsregelung

 

Soweit die bisherige rechtmäßige Belegung einer Kabelanlage den Bestimmungen dieser Satzung widerspricht, kann sie bis 31. Dezember 2005 beibehalten werden.

 

 

 

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§ 14 - Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter über die Grundsätze der Kanalbelegung für die Kabelanlagen des Landes Rheinland-Pfalz vom 03. Juni 2002 (StAnz. 2002, S.1333) außer Kraft.

 

Ludwigshafen am Rhein, den 18. April 2005

 

Renate Pepper

Vorsitzende der Versammlung

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation

 

 

 

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