OK-TV-Satzung

Satzung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
für Offene Kanäle in Rheinland-Pfalz (OK-TV-Satzung) 
vom 20. September 2010 (StAnz. S. 1513)

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat aufgrund der §§ 31 Abs. 5, 38 Abs. 1 Satz 2 und 42 Ziff. 3 des Landesmediengesetzes Rheinland-Pfalz vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23) i. d. F. vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 27) die nachstehende Satzung erlassen:

 

§ 1 - Grundsätze

 

(1) Der Offene Kanal (OK-TV) ist das Bürgerfernsehen in Rheinland-Pfalz, basiert auf den beiden Säulen „Lokales“ und „Bildung“ und ist unverzichtbarer Bestandteil einer lokalen/regionalen Kommunikationsin-frastruktur. Für alle Bürgerinnen und Bürger in Rheinland-Pfalz wird der chancengleiche Zugang gewähr-leistet. Da¬neben dienen die Ressourcen des OK-TV der Förderung der Medienkompetenz. Die Landes-zentrale für Medien und Kommunikation (LMK) bindet das Bürgerfernsehen in MedienKompetenzNetz¬werke (MKN) ein.

 

(2) Der OK-TV ist eine technisch/organisatorische Plattform. Auf dieser wird  allen Bürgerinnen und Bür-gern in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit eingeräumt, ausgestattet mit einer Sendelizenz (Zulassung), wie ein privater Rundfunkveranstalter mit allen Rechten und Pflichten, selbst Sendebeiträge zu verbreiten. Der OK-TV selbst ist kein Rundfunkveranstalter. Eine Zensur von Sendebeiträgen findet nicht statt.

 

(3) Sendebeiträge dürfen keine Werbung oder Schleichwerbung enthalten und auch nicht der Werbung für politi¬sche Parteien oder sonstige politische Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Werbung poli¬tischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Teleshopping, Produktplatzierung sowie gesponserte Sendebeiträge sind nicht gestattet.

 

(4) Für Sendebeiträge gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind ein-zuhalten. Die Sendebeiträge haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Über-zeugungen der Bevölkerung zu achten und dürfen keine fremdenfeindliche Tendenz enthalten. Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Landesmediengeset-zes.
 

 

 

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§ 2 - Förderung

 

(1) Im Rahmen ihrer technischen und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gewährleistet die LMK, dass Einzelpersonen und Produktionsgruppen aus Rheinland-Pfalz das Bürgerfernsehen zur Verbreitung ein-zelner, sachlich und zeitlich bestimmter Sendebeiträge nach näherer Bestimmung dieser Satzung nutzen können.

 

(2) Die LMK fördert den technischen Betrieb, die Digitalisierung sowie die personelle Unterstützung des Bürgerfernsehens nach Maßgabe ihres Haushalts. In diesem Rahmen

- hat sie beratende, gestaltende und aufsichtsführende Funktionen;

- stellt sie zweckgebunden die notwendige Sende- und Produktionstechnik kostenfrei zur Verfügung und stellt den technischen Service und die Reparaturen an den Geräten sicher;

- finanziert sie die anfallenden Heranführungs- und Verbreitungsentgelte zur Übertragung des Sendesig-nals;

- ist sie finanziell an dem Pauschalvertrag mit GEMA/GVL beteiligt;

- fördert sie Seminare und Workshops unter Beteiligung am Bildungszentrum BürgerMedien (BZBM);

- entwickelt und erprobt sie technische, organisatorische und finanzielle Modelle und Voraussetzungen.

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§ 3 - Trägerschaft

 

(1) Die technische und organisatorische Trägerschaft des OK-TV wird von einem gemeinnützigen eingetragenen Verein jeweils für ein lokales/regionales Verbreitungsgebiet übernommen (Trägerverein).

 

(2) Die Förderung eines Trägervereins setzt voraus, dass der Verein von der LMK als förderungswürdig anerkannt ist (anerkannter Trägerverein).
 

 

 

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§ 4 - Anerkennung

 

(1) Die Anerkennung erfolgt, wenn der Trägerverein folgende Anforderungen erfüllt:

 

a) Vorlage der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, wobei auch jede Änderung/Neuausstellung durch das Finanzamt der LMK unaufgefordert zu übermitteln ist.

b) Förderung der lokalen und regionalen Kommunikation und aktive Unterstützung der Einbindung des OK-TV in ein MedienKompetenzNetzwerk – soweit vorhanden.

c) Erlass einer Nutzungsordnung (§ 5) und allgemeiner Regelungen, die den chancengleichen Zugang gewährleisten.

d) Gewährleistung der Abwicklung und Überwachung des Verfahrens zur Ausleihe/Nutzung von Produktionstechnik (§ 6).

e) Gewährleistung der Abwicklung und Überwachung des Zulassungsverfahrens für Sendebeiträge (§ 7).

f) Festlegung einer Sendestruktur (§ 8).

g) Verbreitungsverbot von Sendebeiträgen im Namen des Trägervereins oder des OK-TV.

h) Vorhaltung der Sendebeiträge für die Dauer von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstrahlung.

i) Nennung qualifizierter Ansprechpartner für die Bereiche Technik, Verwaltung und Weiterbildung.

 

(2) Die LMK teilt dem Trägerverein die Anerkennung schriftlich mit. Des Weiteren weist sie ihm den zur Verbreitung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Sendeplatz im Kabelnetz zu. Die Zuweisung kann aus finanziellen, technischen oder anderen Erfordernissen auch in Form einer Kanalpartagierung mit anderen OK-TV erfolgen. Einzelheiten werden in einer Partagierungsvereinbarung festgelegt.

 

(3) Die LMK hat die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 zu überprüfen. Der Trägerverein ist verpflichtet, auf Verlangen der LMK im Rahmen der Frist nach Absatz 1 h) Sendebeiträge sowie Sendeunterlagen vorzulegen und jederzeit Auskunft über die Anerkennungsanforderungen sowie über das ausgestrahlte Sendeprogramm zu geben. Anhand des von der LMK entwickelten Qualitätssicherungsprozesses (Erhebung durch OK-TV Indikatoren) wird die kontinuierliche Fortentwicklung des OK-TV evaluiert und mit den Trägervereinen erörtert.

 

(4) Die LMK kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nachträglich wegfällt, oder wenn als Ergebnis des gemeinsamen Erörterungsprozesses der Fortbestand eines OK-TV anhand der Indikatorenerhebung nicht mehr sichergestellt werden kann. Die LMK kann die Anerkennung zurücknehmen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der in Absatz 1 genannten Anforderungen nicht vorgelegen hat.
 

 

 

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§ 5 - Nutzungsordnung

 

(1) Die aktive Teilnahme am Bürgerfernsehen ist in der Nutzungsordnung des Trägervereins zu regeln, die sowie deren Änderungen der Zustimmung der LMK bedürfen. Die jeweils aktuelle Nutzungsordnung ist publik zu machen.

 

(2) Die Nutzungsordnung soll insbesondere Regelungen zur Sende- und Nutzungsberechtigung und deren Voraussetzungen, zu Buchungs- und Produktionsbedingungen, zur Sendestruktur und zur Kostentragung nach Maßgabe dieser Satzung treffen. Anzahl und Zeitraum für Buchungen der Sendetermine und Produktionstechnik sind darin festzulegen. Ferner ist über die maximale Länge von Sendebeiträgen zu bestimmen.

 

(3) Buchungen für Sendetermine und Produktionstechnik sowie die Wahrnehmung der gebuchten Termine dürfen nur durch die berechtigte Person selbst erfolgen. Eine Bevollmächtigung ist unzulässig. Die Nutzungsordnung kann für besondere Fälle (körperliche Behinderung und vergleichbare Sachverhalte) eine Ausnahme vorsehen. Buchungstermine, insbesondere Ausleihzeiten, sind einzuhalten. Eine Übertragung gebuchter Termine auf Dritte ist unzulässig.

 

(4) Der Trägerverein kann als Beitrag zur Deckung seiner Verwaltungs- und Sachkosten ein Entgelt erheben. Dieses Entgelt (Verwaltungspauschale) darf pro Person in einem Kalenderjahr nicht mehr als 25,- € betragen. Mitglieder von Trägervereinen sind landesweit von einer solchen Regelung freigestellt. Weitere Ausnahmen kann der Trägerverein festlegen. Die Einzelheiten regelt die Nutzungsordnung. Die Anmeldung und Ausstrahlung von Sendebeiträgen müssen kostenfrei bleiben.
 

 

 

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§ 6 - Produktionstechnik

 

(1) Die Nutzung der von der LMK zur Verfügung gestellten Produktionstechnik ist kostenfrei zu gewährleisten. Die anfallenden Kosten für Verbrauchsmaterialien (Batterien, DV-Bänder, SD-Karten etc.) sind jeweils selbst zu tragen.

 

(2) Die Inanspruchnahme von Produktionstechnik kann nur mit dem Ziel erfolgen, einen Sendebeitrag für das Bürgerfernsehen zu produzieren, oder mittels eines Projektes Medienkompetenz zu fördern. Jede andere Nutzung - insbesondere eine kommerzielle - ist unzulässig und wird geahndet. Der Trägerverein kann für Missbrauchsfälle dieser Art Strafgebühren erheben, die sich an den marktüblichen Ausleihkosten zu orientieren haben. Die Nutzungsordnung muss dafür eine entsprechende Regelung enthalten.

 

(3) Berechtigt zur Nutzung der Produktionstechnik ist jede natürliche Person, die im Sendegebiet eines OK-TV ihren Wohnsitz oder Sitz hat, beim Trägerverein registriert und von diesem in die Bedienung eingewiesen ist. Bei Produktionsgruppen ist eine verantwortliche Einzelperson zu benennen. Eine Ausweitung des berechtigten Personenkreises ist als Ausnahme zur Förderung der Medienkompetenz und im Rahmen der Förderung interregionaler Beziehungen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand des Trägervereins. Der Beschluss ist der LMK mitzuteilen.

 

(4) Berechtigt zur Nutzung von Produktionstechnik können auch Minderjährige sein. Diese bedürfen der schriftlichen Einverständniserklärung einer gesetzlich vertretungsberechtigten Person, die selbst beim Trägerverein registriert ist.

 

(5) Produktionstechnik ist mit der gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Der Trägerverein hat darüber zu wachen und kann bei Verstößen gegen die Ausleihbedingungen Säumnisgebühren erheben, die in der Nutzungsordnung festzulegen sind. Weitere Sanktionen können nach § 11 Absatz 1 erlassen werden.

 

(6) Vor Einführung neuer Produktionstechnik haben die für die Einweisung nach Absatz 3 Satz 1 zuständigen Mitarbeiter des Trägervereins in enger Abstimmung mit dem Bildungszentrum BürgerMedien an Schulungsmaßnahmen teilzunehmen. 

 

 

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§ 7 - Zulassung

 

(1) Jeder Sendebeitrag bedarf einer Zulassung der LMK. Diese setzt eine persönliche Anmeldung voraus und ist nicht übertragbar. Die Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung tragen die uneingeschränkte Verantwortung für ihren Sendebeitrag. Dies schließt eventuelle haftungsrechtliche Folgen ein.

 

(2) Zulassungsberechtigt ist jede natürliche Person, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Sitz hat und beim Trägerverein registriert ist. Produktionsgruppen sind nicht zulassungsbefugt. Minderjährige können eine Zulassung erhalten, sofern eine gesetzlich vertretungsberechtigte Person die Sendeverantwortung übernimmt, die selbst beim Trägerverein registriert ist.

 

(3) In Ausnahme zu Absatz 2 Satz 1 kann die LMK auf Antrag eines Trägervereins

- im Rahmen der Förderung interregionaler Beziehungen bzw. Bürgermedien- und Städtepartnerschaften,

- bei Projekten zur Förderung von Medienkompetenz sowie

- bei anerkannten Bürgermedienprojekten

Personen eine Zulassung erteilen, die nicht in Rheinland-Pfalz ihren Sitz oder Wohnsitz haben. Im Einzelfall kann die LMK die Ausnahme auch auf Sendebeiträge erweitern, die für den Trägerverein von Bedeutung sind. Die LMK informiert die Trägervereine über die erteilten Ausnahmezulassungen. Ein Anspruch auf Ausnahmeerteilung besteht nicht.

 

(4) Nicht zulassungsberechtigt sind Inhaber einer Rundfunklizenz sowie Personen, die mit der Nutzung ein kommerzielles Interesse verfolgen. Im Übrigen gilt § 25 Abs. 4 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz (LMG).

 

(5) Die Zulassung setzt das Vorliegen eines verbindlich ausgefüllten und unterschriebenen Freistellungsdokuments der LMK (Freistellungserklärung) voraus und erfolgt unter der Maßgabe, dass Sendebeiträge

a) unter Beachtung aller erforderlichen Rechte selbst produziert und selbst verantwortet sind. Der eigen produzierte Anteil muss dabei mindestens 25 Prozent der Sendebeitragslänge ausmachen. Im Streitfall und über Ausnahmen entscheidet die LMK;

b) für deutschsprachige Zuschauer sprachlich und inhaltlich nachvollziehbar sind. Dies kann insbesondere durch deutschsprachige Untertitelung, durch entsprechende Kommentare oder durch Zusammenfassungen erreicht werden;

c) zu Beginn und am Ende lesbar den Namen der sendeverantwortlichen Person enthalten; alternativ kann der Trägerverein eine automatisierte Namenseinblendung in der Nutzungsordnung festlegen;

d) den allgemeingültigen technischen Mindestanforderungen für eine sendefähige Bild- und Tonqualität für ein Fernsehsignal entsprechen, die in der jeweiligen Nutzungsordnung näher zu spezifizieren sind;

e) rechtzeitig vor dem Sendetermin vorgelegt werden; die Vorlagefrist ist in der Nutzungsordnung festzulegen.

 

(6) Die Zulassung ist abzulehnen, zu widerrufen bzw. zurück zu nehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die anmeldende bzw. zugelassene Person

a) nicht ihren Sitz oder Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat und eine Ausnahme nach Absatz 3 nicht vorliegt;

b) nicht die Gewähr bietet, die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe des Landesmediengesetzes zu beachten;

c) oder der Sendebeitrag gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

 

(7) Der Direktorin oder dem Direktor der LMK bleiben vorbehalten

a) die Erteilung einer Zulassung;

b) die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung sowie Widerruf bzw. Rücknahme einer solchen;

c) die Erteilung einer Zulassung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LMK.
 

 

 

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§ 8 - Sendestruktur

 

(1) Die Sendestruktur im OK-TV besteht aus Sendebeiträgen, die gemäß § 7 zugelassen sind und aus Programminhalten, die vom Trägerverein gestaltet werden. Sendebeiträge werden in buchbarer Sendezeit oder in einer Sendebeitragsrotation ausgestrahlt. Programminhalte des Trägervereins bestehen aus dem Infotext gemäß § 9 Abs. 1 sowie aus Teaser, Trailer und Spots zur Eigenwerbung für das Bürgerfernsehen oder zur Öffentlichkeitsarbeit für Medienkompetenzprojekte. Diese können im Rahmen des Infotextes oder zwischen Sendebeiträgen in Verantwortung des Trägervereins verbreitet werden. Die Sendestruktur sowie deren Änderung hat der Trägerverein festzusetzen und der LMK vorzulegen. Gleichzeitig ist diese publik zu machen.

 

(2) Im Rahmen der Sendestruktur ist die buchbare Sendezeit im Sinne eines chancengleichen und diskriminierungsfreien Zugangs ausreichend zu berücksichtigen. Dort sollen Sendebeiträge mit lokalen oder regionalen Inhalten vorrangig ausgestrahlt werden. Eine lückenlose Abfolge von Sendebeiträgen ist anzustreben. Mit Ausnahme der eingerichteten festen Sendeplätze nach Absatz 4 besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Sendetermin.

 

(3) Die Sendebeitragsrotation kann alle ausgestrahlten Sendebeiträge aus der buchbaren Sendezeit oder eine inhaltlich/thematische Auswahl daraus umfassen. Der Trägerverein legt die Auswahlbedingungen in der Nutzungsordnung fest. Darin kann auch geregelt werden, dass die Ausstrahlung mittels einer Auswahl von Sendebeiträgen durch Zuschauerabruf (Video on Demand) erfolgt. Ein Anspruch auf eine Ausstrahlung in der Sendebeitragsrotation besteht nicht. Zulassungsberechtigte Personen, die keine Ausstrahlung ihrer Sendebeiträge in der Sendebeitragsrotation wünschen, müssen dies schriftlich in der Freistellungserklärung dokumentieren.

 

(4) In der buchbaren Sendezeit können feste Sendeplätze auf bis zu ein Jahr für Sendebeiträge in Erstausstrahlung eingerichtet und zugewiesen werden, die Seriencharakter besitzen oder sich durch gemeinsame Merkmale auszeichnen. Die Zuweisung kann insbesondere entzogen werden, wenn der Sendeplatz überwiegend aus Wiederholung von Sendebeiträgen besteht. Feste Sendeplätze dürfen den Anteil von 40 Prozent an der buchbaren wöchentlichen Gesamtsendezeit nicht überschreiten. Weitere Einzelheiten können in der Nutzungsordnung geregelt werden.

 

(5) Weitere Strukturelemente (z.B. Programmsparten oder Thementage) können im Rahmen der buchbaren Sendezeit oder in der Sendebeitragsrotation eingerichtet werden. Im Einzelfall und bei Bedarf kann der Trägerverein zusätzliche Sendezeit beschließen. Diese ist publik zu machen und dokumentarisch zu hinterlegen.
 

 

 

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§ 9 - Infotext, Zusatzdienste

 

(1) Im Rahmen der vom Trägerverein gestalteten Programminhalte gemäß § 8 Absatz 1 soll ein Infotext übertragen werden, der optisch von den Sendebeiträgen getrennt sein muss. Er hat Programmhinweise und allgemeine Informationen über das Bürgerfernsehen zu enthalten. Ferner soll er lokale/regionale Informationen übermitteln (z.B. Veranstaltungshinweise und Servicedienste). Darüber hinaus können darin soziale Appelle (z.B. Aufrufe, die die Gesundheit, die Sicherheit der Verbraucher oder den Schutz der Umwelt fördern sowie Aufrufe für wohltätige Zwecke) ausgestrahlt werden. Alle angeführten Inhalte können auch als Bewegtbild (z.B. Trailer) ohne Beitragscharakter gestaltet sein. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, im Infotext die Unterstützer des Trägervereins nach Vorgaben der LMK zu benennen. Ein solcher Dankeshinweis darf nicht werblich gestaltet sein. Die Ausstrahlung des Infotextes erfolgt in Verantwortung des Trägervereins.

 

(2) Zusätzlich zum Programmsignal kann der Trägerverein einen Teletext verbreiten. Es gelten die Regelungen gemäß Absatz 1.

 

(3) Bei digitaler Verbreitung im DVB-Standard soll der Trägerverein programmbegleitende Service-Information (SI-Daten) einschließlich der Informationen für den Electronic Program Guide (EPG) übertragen. Diese Informationen sind den Freistellungsdokumenten und dem Programmablauf zu entnehmen.
 

 

 

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§ 10 - Verbreitung

 

(1) Der OK-TV wird bis auf weiteres grundsätzlich in Kabelanlagen in analoger Technik verbreitet. Die LMK legt den Sendeplatz in der jeweiligen Kabelanlage in Abstimmung mit dem Netzbetreiber fest. Künftig wird Bürgerfernsehen in Kabelanlagen ausschließlich in digitaler Technik verbreitet. Der Umstieg von analoger auf digitaler Verbreitung erfolgt mit einer kurzen Übergangzeit.

 

(2) Die Heranführung des Sendesignals an die Einspeisestelle einer Kabelanlage erfolgt generell ab dem Übergabepunkt in der sendetechnischen Einrichtung des OK-TV. Ausnahmen kann die LMK im Einzelfall zulassen.

 

(3) Das Sendesignal kann ergänzend über die Website des Trägervereins zeitgleich und unverändert (Simulcast) im Internet angeboten werden. Der Trägerverein kann in Eigeninitiative unter Beachtung der Urheber- und Leistungsschutzrechte einen Abruf von Sendebeiträgen, z.B. als Podcast oder über Mediatheken, realisieren.

 

(4) Weitere Verbreitungswege (z.B. Terrestrik) können nach gesonderter Genehmigung der LMK genutzt werden. Versuche der LMK zur Erprobung neuer Dienste, Verbreitungswege und Übertragungstechnologien mit Trägervereinen sind zulässig.
 

 

 

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§ 11 - Sanktionen

 

(1) Der Trägerverein kann durch Vorstandsbeschluss einen zeitweisen Ausschluss vom Zugang zur Produktionstechnik gegenüber Einzelpersonen aussprechen, wenn diese gegen die Nutzungsordnung oder Ausleihbedingungen verstoßen. Der Ausschluss darf sich höchstens auf acht Wochen, im Wiederholungsfalle auf drei Monate erstrecken. Der Ausschluss ist der LMK anzuzeigen. Gegen die Entscheidung ist eine Beschwerde nach § 13 möglich.

 

(2) Die Direktorin oder der Direktor kann Sendebeiträge beanstanden und Einzelpersonen vom Zugang zum OK-TV ausschließen, wenn ein Verstoß gegen das Landesmediengesetz, gegen diese Satzung oder gegen die Nutzungsordnung festgestellt wird. Der Ausschluss darf sich höchstens auf sechs Monate, im Wiederholungsfall oder in besonders schwerwiegenden Fällen auf bis zu zwölf Monate erstrecken, oder unbefristet erfolgen.

 

(3) Ein Ausschluss kann insbesondere auch dann angeordnet werden, wenn

a) der OK-TV dafür benutzt wird, dem Ansehen des Bürgerfernsehens Schaden zuzufügen;

b) Dritten, die selbst vom Zugang ausgeschlossen sind, durch formale Übernahme der Zulassungsberechtigung ermöglicht wird, ihre Sendebeiträge weiterhin zu verbreiten;

c) nicht selbst produzierte Sendebeiträge wiederholt ausstrahlen;

d) nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Produktionstechnik ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, einen Sendebeitrag für das Bürgerfernsehen zu produzieren oder mittels eines Projektes Medienkompetenz zu fördern;

e) mit der Inanspruchnahme kostenlos bereitgestellter Produktionstechnik oder mit der Ausstrahlung des Sendebeitrags kommerzielle Interessen verfolgt werden;

f) gebuchte Termine wiederholt nicht wahrgenommen werden.

 

(4) Während der Prüfung der Voraussetzungen eines rechtmäßigen Ausschlusses, ist jede Zulassungs- bzw. Nutzungsberechtigung vorläufig ausgesetzt. Diese Zeit kann auf die abschließend festgesetzte Ausschlussdauer angerechnet werden.
 

 

 

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§ 12 - Haftung

 

(1) Die Produzentin/der Produzent haftet für alle von ihr/ihm verursachten Schäden und Verluste an der Produktionstechnik in vollem Umfang, soweit nicht eine Übernahme durch die Versicherung der LMK erfolgt.

 

(2) Auch soweit eine Übernahme durch die Versicherung erfolgt, hat die Produzentin/der Produzent bei jedem Schadens- oder Verlustfall einen Selbstbehalt in Höhe von 50 % der Schadens- und Verlusthöhe, höchstens aber 400,-- Euro, zu übernehmen. Bis zur Zahlung des Anteils kann die LMK die Produzentin/ den Produzenten vom Zugang zur Produktionstechnik ausschließen. Die Regelungen der Landeshaushaltsordnung über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen (§ 59 LHO) finden Anwendung.

 

(3) Mit der Registrierung beim Trägerverein unterwirft sich die Produzentin/der Produzent den angeführten Haftungsbedingungen.

 

(4) Schäden und Verluste im Rahmen von Projekten zur Förderung der Medienkompetenz und der satzungsgemäßen Tätigkeit von Trägervereinen unterliegen nicht der Eigenhaftung. Ausgenommen sind grob fahrlässiges und vorsätzliches Verhalten.
 

 

 

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§ 13 - Beschwerden

 

Beschwerden über Sendebeiträge, gegen Entscheidungen des Trägervereins sowie gegen sonstige Benachteiligungen sind an die Direktorin oder den Direktor der LMK zu richten. Das Recht der Gegendarstellung richtet sich nach § 11 LMG.

 

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§ 14 - Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Werbung oder gesponserte Sendebeiträge ausstrahlt. Die Ordnungswidrigkeit kann von der LMK mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

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§ 15 - Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

(2) Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation für Offene Kanäle in Rheinland-Pfalz (OK-Satzung) vom 27. Juni 2005 (StAnz. S. 931) außer Kraft.

 

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