Satzung des Ausschusses für Jugendschutz und Medieninhalte

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 617) i.d.F. vom 21. Juni 2010 (StAnz. S. 905)

Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat aufgrund der §§ 38 Abs. 1 Satz 2, 8 Abs. 4 und 42 Ziff. 3 des Landesmediengesetzes (LMG) vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23) folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 - Bildung des Ausschusses

(1) Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation bildet gem. § 8 Abs. 1 LMG einen Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte.

 

(2) Der Ausschuss hat 15 Mitglieder. Es sollen insbesondere Vertreter der in § 40 Abs. 1 Nr. 3, 10, 12, 13, 15, 18, 20 und 22 LMG benannten Institutionen berücksichtigt werden.

 

Nach oben

§ 2 - Sitzungen

Der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte tritt mindestens vier Mal jährlich zu einer Sitzung zusammen. Weitere Sitzungen können bei Bedarf einberufen werden.

 

Nach oben

§ 3 - Hinzuziehung Dritter

(1) Der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte kann sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sind, in beratender Funktion hinzuziehen. Diese sind nicht stimmberechtigt.

 

(2) Der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte kann sich bei Telemedien der besonderen Fach¬kenntnis von jugendschutz.net bedienen.

 

(3) Sonstigen Dritten kann die Anwesenheit in der Sitzung gestattet werden.

 

Nach oben

§ 4 - Aufgaben

 

(1) Der Ausschuss für Jugendschutz und Medieninhalte hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag,

2. Beurteilung von nicht länderübergreifenden Angeboten im Hinblick auf Jugendschutz und Menschenwürde anstelle der Kommission für Jugendmedienschutz,

3. Entscheidung über die gutachtliche Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz mit nicht länderübergreifenden Angeboten.

Entscheidungen und Beurteilungen nach den Ziffern 1 und 2 werden der Versammlung vorgelegt.

 

(2) Darüber hinaus gehören zu seinen Aufgaben die Beratung und Beschlussempfehlung insbesondere in folgenden Bereichen, soweit nicht der Rechts- und Zulassungsausschuss nach § 11 Abs. 1 der Geschäftsordnung zuständig ist:

1. Beanstandungen wegen Verletzung der allgemeinen Programmgrundsätze, soweit nicht der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anwendung findet,

2. Feststellungen zur Ausgewogenheit der Programme in ihrer Gesamtheit,

3. Beanstandungen wegen der Verletzung der Werberegelungen,

4. Richtlinien und Satzungen zum Jugendschutz und zur Werbung,

5. Widersprüche gegen förmliche Bescheide der Direktorin oder des Direktors in Programmangelegenheiten,

6. programmbezogene Beanstandungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren mit Ausnahme von Aufsichtsmaßnahmen nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

 

(3) Der Ausschuss befasst sich zudem insbesondere mit:

1. Beratung der Direktorin oder des Direktors zu laufenden Entwicklungen in der Kommission für Jugendmedienschutz,

2. Bewertung von lokalen und regionalen Rundfunkprogrammen mittels Programmanalyse,

3. Beobachtung und kritische Begleitung von Medien- und Programmentwicklungen,

4. medienbezogener Forschung, insbesondere zu Medienwirkungen,

5. Anregung von medienethischen Diskussionen.

 

 

 

Nach oben

§ 5 - Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen.

 

(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

 

Ludwigshafen am Rhein, den 18. April 2005

 

 

Renate Pepper

Vorsitzende der Versammlung

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation

 

 

 

 

 

 

Nach oben