Versuchssatzung

Satzung über Versuche mit neuen Techniken, Programmen und Diensten
vom 5. September 2005 (StAnz. S. 1300)


Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat gemäß §§ 38 Abs. 1 S. 2, 52 Abs. 5 des Landesmediengesetzes (LMG) vom 04. Februar 2005 (GVBl. S. 23) die nachstehende Satzung erlassen:

 

§ 1 - Geltungsbereich der Satzung

(1) Die Satzung gilt für die Durchführung von Versuchen mit neuen Techniken, Programmen und Diensten durch private Anbieter und die Begleitung und Beobachtung solcher Versuche durch die LMK. Die Beteiligung der für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts an solchen Versuchen bleibt unberührt.

 

(2) Als Versuch im Sinne von Absatz 1 gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.

 

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§ 2 - Festlegung der Versuchsbedingungen

(1) Über die Beteiligung der LMK an einem Versuch oder die Durchführung eines Versuchs für private Anbieter entscheidet die Versammlung. In ihrem Beschluss zur Durchführung eines Versuchs legt sie insbesondere fest

1. Gegenstand und Ziel des Versuchs,

2. die zu nutzenden technischen Kapazitäten,

3. das Versuchsgebiet,

4. die Versuchsdauer,

5. die Höhe etwaiger von der LMK für den Versuch zur Verfügung zu stellender Mittel sowie

6. eine etwaige Beteiligung der LMK am Versuchsträger gemäß § 6 der Satzung.

 

(2) Der Beschluss kann weitere Festlegungen, die für Inhalt oder Durchführung des Versuchs von wesentlicher Bedeutung sind, enthalten. Insbesondere können sich diese auf Berichtspflichten, auf Vorgaben in Bezug auf Paketbildung und technische Bedingungen der Versuchsdurchführung beziehen.

 

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§ 3 - Teilnahme am Versuch

(1) Die LMK gibt die Durchführung eines Versuchs im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt. Für die Anträge auf Teilnahme am Versuch setzt sie eine Frist.

 

(2) An den Versuchen teilnehmen können private Anbieter gem. § 52 Abs. 3 LMG.

 

(3) Anbieter sind auch Personen oder Unternehmen, die als Plattformbetreiber die Zusammenstellung von Programmen, Diensten und sonstigen Inhalten vornehmen, dieses Gesamtangebot verbreiten und integral oder in Teilen vermarkten oder vermarkten lassen.

 

(4) Anträge müssen enthalten

1. Angaben zum Antragsteller einschließlich der Beteiligungsverhältnisse,

2. eine Darlegung der wirtschaftlichen Planung,

3. die inhaltliche und technische Darstellung des Angebots,

4. Aussagen zu den Festlegungen im Versuchsbeschluss gem. § 2 Abs. 2.

 

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§ 4 - Auswahl der Versuchsteilnehmer

(1) Sofern aus Kapazitätsgründen nicht alle Antragsteller am Versuch teilnehmen können, trifft die LMK eine Auswahl. Diese hat insbesondere zu berücksichtigen

1. die Übereinstimmung der Technik, des Dienstes und des Programms mit dem Versuchsziel,

2. den Innovationsgehalt von Technik, Programm und Dienst gemäß Antrag,

3. die zu erwartende Akzeptanz bei den Adressaten,

4. die Bereitschaft zur Übernahme von Kosten und sonstige Förderung des Versuchs durch den Antragsteller sowie

5. die Bereitschaft zu Kooperationen mit anderen Versuchsteilnehmern.

 

(2) In die Abwägung ist einzubeziehen, welche Bedeutung Technik, Programm und Dienst für die wirtschaftliche Entwicklung des Versuchsgebietes bzw. die wirtschaftliche Entwicklung des Landes Rheinland-Pfalz haben. Eine angemessene Beteiligung mittelständischer Betriebe in Rheinland-Pfalz ist anzustreben.

 

(3) Stellt die Erprobung neuer Techniken den Schwerpunkt des Versuchs dar, kann von der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 1 abgesehen werden; in diesem Fall finden Absatz 1 und 2 keine Anwendung.

 

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§ 5 - Inhalt der Versuchszulassung

(1) Die Teilnahme an einem Versuch mit einem Programm oder einem Dienst bedarf der Zulassung.

 

(2) Die Versuchszulassung enthält

1. das jeweilige Angebot,

2. die zu nutzende technische Kapazität,

3. das Verbreitungsgebiet,

4. die Geltungsdauer gem. § 2 Abs. 1 Ziff. 4.

 

(3) Die Versuchszulassung kann weitere Festlegungen, insbesondere gem. § 2 Abs. 2, enthalten.

 

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§ 6 - Beteiligung der LMK

Die LMK kann sich an Gesellschaften beteiligen, sofern dies für die Durchführung des Versuchs zweckmäßig oder erforderlich ist. Die Beteiligung an der Veranstaltung von Programmen und Diensten ist ausgeschlossen.

 

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§ 7 - Versuchsdauer

(1) Versuchszulassungen werden auf fünf Jahre erteilt. Ist zunächst eine Versuchszulassung mit kürzerer Dauer erteilt worden, kann diese bis auf fünf Jahre verlängert werden.

 

(2) Versuchszulassungen für die Nutzung digitalisierter Mittelwellen- und UKW-Frequenzen werden zunächst auf drei Jahre erteilt. Die LMK kann regionale und lokale Bezüge als Auswahlkriterium berücksichtigen.

 

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§ 8 - Begleitung und Beobachtung der Versuche

(1) Die LMK begleitet und beobachtet die Durchführung der Versuche nach Maßgabe ihres Haushalts; sie kann sich dabei auch der Unterstützung externer Fachleute, Wissenschaftler und Institute bedienen. Die dafür erforderlichen Mittel sind im Rahmen der Festlegung der Versuchsbedingungen (§ 2 Nr. 5) zu berücksichtigen.

 

(2) Jeder kann als Nutzer von Programmen oder Diensten an einem Versuch teilnehmen. Sofern diese Teilnahme von der den Versuch veranstaltenden Gesellschaft oder der LMK gefördert wird, ist weitere Voraussetzung, dass in der Regel ein Wohnsitz in Rheinland-Pfalz besteht und der Adressat sich den Rahmenbedingungen des Versuchs, insbesondere der Begleitforschung, unterwirft. Soweit Adressaten auszuwählen sind, ist eine möglichst hohe Repräsentativität anzustreben.

 

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§ 9 - Inkrafttreten/Befristung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

 

Ludwigshafen, den 5. September 2005

 

 

Renate Pepper

Vorsitzende der Versammlung

der Landeszentrale für Medien und Kommunikation

 

 

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