Werbesatzung
Satzung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation für Werbung in regionalen und lokalen Fernsehprogrammen in Rheinland-Pfalz nach § 23 Absatz 2 LMG
vom 18. April 2005 (StAnz. S. 617) in der Fassung vom 22. März 2010 (StAnz. S. 530)
Die Versammlung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation hat aufgrund der §§ 23 Abs. 2 und 42 Nr. 3 des Landesmediengesetzes vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23) die nachstehende Satzung erlassen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 - Anwendungsbereich
Für regionale und lokale Fernsehprogramme in Rheinland-Pfalz, die nicht unmittelbar oder mittelbar in einem oder mehreren anderen Mitgliedsstaaten der EU öffentlich empfangen werden können, gelten die Regelungen zur Werbung und zum Teleshopping des Landesmediengesetzes und des Rundfunkstaatsvertrags nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 2 - Dauer der Werbung
§ 45 Abs. 1 RStV findet keine Anwendung.
§ 3 - Teleshopping-Fenster und Dauerwerbesendungen
(1) § 45a Abs. 1 Satz 1 RStV findet keine Anwendung.
(2) In der Zeit von 17.00 - 20.00 Uhr dürfen Teleshopping-Fenster und Dauerwerbesendungen 25 % dieser Sendezeit nicht überschreiten.
§ 4 - Inkrafttreten
(1) Diese Satzung ist im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu geben.
(2) Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
Ludwigshafen, 18. April 2005
Renate Pepper
Vorsitzende der Versammlung
der Landeszentrale für Medien und Kommunikation
