Kein Rundfunk ohne Zulassung

Übersicht der von der LMK lizenzierten und beaufsichtigten Fernseh - und Hörfunkprogramme

Wer in der Bundesrepublik Deutschland Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) veranstalten will, benötigt hierzu eine Erlaubnis. Grund ist, dass die im Grundgesetz festgeschriebene Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) vorrangig die Funktion hat, der freien und öffentlichen Meinungsbildung zu dienen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb im sog. Dritten Rundfunkurteil (BVerfGE 57, 295) festgelegt, dass die Veranstaltung von privatem Rundfunk die Erteilung einer Zulassung im Rahmen einer positiven Rundfunkordnung voraussetzt.

Bestandteil der positiven Rundfunkordnung sind der Rundfunkstaatsvertrag und die Mediengesetze der Länder. Das Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz regelt die wesentlichen Voraussetzungen, bei deren Erfüllung eine Rundfunkzulassung erteilt wird. In Rheinland-Pfalz gilt das so genannte Führerscheinprinzip. Dies bedeutet, dass Zulassungsentscheidung und Kapazitätszuordnung nicht als gesetzliche Einheit miteinander verknüpft sind. Beide Verfahren laufen unabhängig voneinander.

Jeder Veranstalter, der die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, erhält auf Antrag - losgelöst von möglichen Konkurrenzanträgen Dritter - eine Zulassung. Die Dauer der Zulassung ist auf zehn Jahre befristet.

Mit der Zulassungsentscheidung ist keine Zuordnung einer Übertragungskapazität verbunden. Sofern der Zulassungsnehmer nicht plant, auf Übertragungskapazitäten zurückzugreifen, die dem Land Rheinland-Pfalz zugeteilt sind (etwa UKW-, DAB-, DMB- oder DVB-H-Kapazitäten), sondern frei verfügbare Übertragungswege zu nutzen (etwa Internet, Satellit oder UMTS), muss er sich mit dem Inhaber der Übertragungswege sowie dem technischen Dienstleister über die Verbreitungskonditionen einigen. Eine Frequenzzuordnung durch die LMK benötigt er nicht mehr.

Plant der Antragssteller, Kapazitäten zu nutzen, die der LMK für den privaten Rundfunk zugeteilt worden sind, muss er neben dem Zulassungs- ein Zuordnungsverfahren durchlaufen. Das Zuordnungsverfahren beginnt mit der Ausschreibung der Kapazitäten - natürlich können nur Kapazitäten ausgeschrieben werden, die tatsächlich verfügbar sind. Sofern sich mehrere Antragsteller auf diese bewerben, ist ein Verständigungsverfahren mit den Interessenten durchzuführen. Ziel ist es, auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hinzuwirken. Sofern keine Kooperation zustande kommt, hat die LMK nach den gesetzlichen Vorrangkriterien des Landesmediengesetzes eine Auswahlentscheidung zu treffen. Die Frequenzzuordnung ist auf maximal zehn Jahre befristet. Eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht, wohl aber die Möglichkeit, vor Ablauf der Nutzungszeit erneut eine Zuordnung zu beantragen.