Zulassungsvoraussetzungen für Fernsehen
Wer in Rheinland-Pfalz privates Fernsehen veranstalten will, benötigt zunächst eine Zulassung. Unter welchen Voraussetzungen eine solche erteilt werden kann, ist in §§ 24 f. Landesmediengesetz (LMG) geregelt.
Will der Antragssteller keine frei verfügbaren Übertragungswege nutzen (etwa Internet, Satellit oder UMTS), sondern plant beispielsweise die Ausstrahlung über Kabelkapazitäten für regionales Fernsehen, muss er neben dem Zulassungs- ein Zuordnungsverfahren durchlaufen.
Zulassungs- und Zuordnungserfordernisse zur Veranstaltung von Rundfunk sind in einem Merkblatt niedergelegt. Neben professionellen journalistischen und technischen Voraussetzungen liegt der Schwerpunkt der Prüfung der Zulassungs- und Zuordnungsanträge regelmäßig auf der wirtschaftlichen Prognose der geplanten Veranstaltung. Dies betrifft nicht nur die ausreichende Startfinanzierung und die verantwortungsvolle Ausgabenberechnung. Der wirtschaftliche Erfolg regionaler Veranstalter steht und fällt mit der Fähigkeit zum Werbezeitenverkauf. Eine von der LMK in Auftrag gegebene Studie über das Werbepotenzial hat ergeben, dass sich regionaler Rundfunk wirtschaftlich tragen kann. Oftmals sind allerdings Veranstalter gescheitert, weil sie dieses Potenzial nicht für sich erschließen konnten.
Die LMK kann die Zulassung je nach Übertragungstechnik und gewähltem Verbreitungsgebiet für bundesweiten, landesweiten regionalen oder lokalen Rundfunk erteilen.
Bevor die LMK eine bundesweite Zulassung erteilen kann, sind die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie die Kommission für Zulassung und Aufsicht der Landesmedienanstalten (ZAK) mit dem Zulassungsantrag zu befassen. Die KEK prüft als Organ der jeweiligen Landesmedienanstalt die konzentrationsrechtliche Zulässigkeit der Unternehmung. Die ZAK, ein gemeinsames Organ der 14 in Deutschland bestehenden Landesmedienanstalten, entscheidet über den Antrag abschließend und verbindlich. Fällt die ZAK eine positive Zulassungsentscheidung, so setzt die LMK diese Entscheidung um und erteilt die Zulassung.
