Zulassungsvoraussetzungen für Hörfunk
Wer in Rheinland-Pfalz privaten Hörfunk veranstalten will, benötigt zunächst eine Zulassung. Unter welchen Voraussetzungen eine solche erteilt werden kann, ist in §§ 24 f. Landesmediengesetz (LMG) geregelt.
Plant der Antragssteller nicht die Nutzung frei verfügbarer Übertragungswege (etwa Internet, Satellit oder UMTS), sondern möchte er beispielsweise terrestrische Frequenzen nutzen, muss er neben dem Zulassungs- ein Zuordnungsverfahren durchlaufen.
Zulassungs- und Zuordnungserfordernisse zur Veranstaltung von Rundfunk sind in einem Merkblatt niedergelegt.
Grundvoraussetzung für jede Zuordnung ist, dass eine Kapazität – z.B. eine UKW-Frequenz – verfügbar ist. Von den vorhandenen Frequenzen im UKW-Bereich kommt nur ein geringer Teil für die Veranstaltung privater Hörfunkprogramme in Betracht. Zunächst muss geprüft werden, ob die Nutzung einer Frequenz Störungen bei bestehenden Sendern im In- und Ausland verursacht. Dies ist bei einem Land wie Rheinland-Pfalz mit einer Vielzahl angrenzender Länder häufig der Fall. In einem zweiten Schritt ist zu klären, ob die Frequenz nicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk (SWR, Deutschlandradio) zur Erfüllung des Grundversorgungsauftrags zuzuweisen ist.
Eine Folge der Grundentscheidung, in Rheinland-Pfalz drei landesweite Hörfunkketten einzurichten, besteht darin, dass nur noch in Ausnahmefällen freie Frequenzen mit zudem schwächerer Reichweite koordinierbar sind. Sofern diese in Ballungsräumen mit ausreichendem Werbepotential liegen, kommt eine Ausschreibung und Zuordnung an lokale Programmveranstalter in Betracht; dies erfolgte bereits in Trier und Koblenz sowie in den Verbreitungsgebieten Nahe, West- und Südpfalz.
Eine Besonderheit gilt für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme. Diese bedürfen keiner Zulassung. Es besteht aber eine Anzeigepflicht für reine Streaming-Angebote mit mehr als 500 gleichzeitigen Nutzern. Abrufdienste oder Webradios mit weniger Nutzern sind davon ausgenommen. Eine freiwillige Dokumentation des Programms gegenüber den Landesmedienanstalten ist aber auch in diesen Fällen möglich. Das entsprechende Formular zur Anzeige entsprechender Streaming-Angebote kann hier abgerufen werden.
