Telemedien

Neben dem Rundfunk im engeren Sinne stehen die Telemedien. Auch sie unterliegen in abgeschwächter Form dem Grundrechtsschutz aus Art 5 GG.

Telemedien sind zulassungsfrei und unterliegen dem Rundfunkstaatsvertrag bzw. dem Telemediengesetz. Die Regelungen zum Jugendschutz sind für Rundfunk und Telemedien einheitlich im Jugendmedienschutzstaatsvertrag festgehalten.

Die Abgrenzung, ob zulassungspflichtiger Rundfunk oder ein nicht-zulassungspflichtiger Informations- und Kommunikationsdienst vorliegt, ist in vielen Fällen schwierig. Nach dem Rundfunkstaatsvertrag sind Telemedien – abgesehen von § 3 Nrn. 24 und 25 TKG - alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die kein Rundfunk sind. Dabei legt der Rundfunkstaatsvertrag für sechs Angebotstypen explizit fest, dass sie kein Rundfunk sind:

Kein Rundfunk sind Angebote, die

  • jedenfalls weniger als 500 potentiellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
  • zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
  • ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
  • nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind,
  • aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden, oder 
  • Eigenwerbekanäle sind.

Im Übrigen muss anhand der Rundfunkdefinition des Rundfunkstaatsvertrags überprüft werden, ob Rundfunk vorliegt. Danach ist Rundfunk ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst, der die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen darstellt. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

Durch das Merkmal der Veranstaltung für die Allgemeinheit wird die besondere Rolle des Rundfunks als Medium und Faktor der öffentlichen Meinungsbildung gekennzeichnet. Ob ein Dienst als Rundfunk oder Telemediendienst einzuordnen ist, hängt somit von seiner Bedeutsamkeit für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung ab. Entscheidend sind dabei Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft des Angebots.

Rundfunk ist grundsätzlich zulassungspflichtig, für Internet-Radio und Internet-TV gelten aber folgende Besonderheiten:

Für Internet-Radio muss jedenfalls keine Zulassung beantragt werden. Es besteht aber eine Anzeigepflicht für reine Streaming-Angebote mit mehr als 500 gleichzeitigen Nutzern. Abrufdienste oder Webradios mit weniger Nutzern sind davon ausgenommen. Eine freiwillige Dokumentation des Programms gegenüber den Landesmedienanstalten ist aber auch in diesen Fällen möglich. Das entsprechende Formular zur Anzeige entsprechender Streaming-Angebote kann hier abgerufen werden.

Ob für Internet-TV eine Zulassung beantragt werden muss, hängt derzeit von der Beurteilung des Angebots im Einzelfall ab. Ist das Angebot aufgrund seiner Breitenwirkung und Suggestivkraft als „Rundfunk“ im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags anzusehen, ist es zulassungspflichtig. Die meisten Angebote sind derzeit noch als Telemedien einzuordnen, da sich das Internet momentan für die Übertragung von TV-Angeboten aufgrund der verhältnismäßig kleinen Bilder nur bedingt eignet. Das Internet befindet sich aber in steter technischer Entwicklung.

Anbieter von Telemedien sind im Übrigen berechtigt, bei der LMK eine rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beantragen, um Rechtssicherheit zu erlangen. Dieses Dokument bestätigt, dass der Dienst, so wie er im Antrag beschrieben ist, nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Der Antragsteller kann auf diesem Weg Rechtssicherheit erlangen und muss bei der Verbreitung seines Angebots nicht befürchten, dass ihm ein Bußgeld wegen der Veranstaltung von Rundfunk ohne Lizenz droht.